Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 465,da
Schau-ins-Land: Jahresheft des Breisgau-Geschichtsvereins Schauinsland
104.1985
Seite: 99
(PDF, 41 MB)
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  (z. B.: IV, 145, xii)



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5. Alles notwendige Material für Wege-, Grubenbau und anderes wird ihnen zum
halben Preis verrechnet.

6. Sie werden in Frankreich aufgenommen und angesiedelt. Dafür brauchen sie
dem König und seinen Nachfolgern keine Geldabgabe zu leisten.

7. Die Zehntabgabe und der Verkauf ihres Anteils an Gold und Silber wird genau
festgelegt und durch die Münzverwaltung kontrolliert. Dadurch, daß der König
aber den Gold- und Silberpreis bestimmt, der hier nicht genannt, ebensowenig
wie seine Zeitdauer festgelegt ist, kann er seine Einnahmen daraus erhöhen,
wenn er es für notwendig hält. -

8. Die Unternehmer müssen diese Privilegien jeweils vorlegen und sie veröffentlichen
lassen. Dadurch werden sie für die Gegend rechtskräftig. Dies geschieht
in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden des Königs. Diese
müssen den Vertrag lesen und richtig registrieren. Bei Nichtbeachtung sind hohe
Geldstrafen an den König zu zahlen.

Wieweit hier Dauvets Bergordnung für Frankreich von 1455, wohl inzwischen
mit Ergänzungen, noch hereinspielt, ist nicht so recht ersichtlich. Vielleicht kam sie
sinngemäß für Hilfskräfte noch in Anwendung.

Stilistisch halten die „Lettres Royaux" an der Tradition langer antiker Schachtelsätze
(Perioden) fest. Sie werden hier noch juristisch durch Wiederholungen,
Variierungen ausladend verklausuliert.81

■ *

Nach den so genau und vorausschauend geplanten Überlegungen zum Bergprivileg
, müßte man eigentlich annehmen, entsprechende Spuren unserer Kaufleute und
ihrer Spezialisten in Frankreich da und dort anzutreffen. Jean Combes hat dies
etwas versucht. Er konnte nichts genaueres ermitteln.

Diese Arbeit sollte doch im größeren Rahmen in Angriff genommen werden! -
Es bleiben gewisse Parallelen zu deutschen Bergprivilegien und Ordnungen auch
für den Breisgau interessant. Einiges davon sei deshalb, ohne den Anspruch auf
Vollständigkeit zu erheben, als Miszelle im Anschluß an diesen Aufsatz gebracht.

ANMERKUNGEN

1 H. de Man, Jacques Coeur, der königliche Kaufmann, Bern 1950.

2 Ebd. S. 15.

3 Ebd. S. 84.

4 Ebd. S. 88, 89.

5 Ebd. S. 92.

6 H. Lavisse, Histoire de France, hg. J. Favier, Paris 1968, Bd. VII, S. 142 ff.

7 H. de Man, wie Anm. 1, S. 91.

8 Ebd. S. 93.

9 H. Häuser, Die geschichtliche Entwicklung d. Schwarzwälder Bergrechts, Diss. Marburg 1937.
E. Gothein, Bergbau im Schwarzwald, ZGORh N.F. 12, 1887, S. 393.

i° H. de Man, wie Anm. 1, S. 93 95.

n G. Bordonove, Jacques Coeur et son temps, Paris 1977, S. 52.

12 H. de Man, wie Anm. 1, S. 38, 39.

13 Ebd. S. 34.

14 Ebd. S. 41.

15 Y. Labande Mailfert, Charles VIII et son milieu, Paris 1975, S. 50.

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