Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 465,da
Schau-ins-Land: Jahresheft des Breisgau-Geschichtsvereins Schauinsland
104.1985
Seite: 106
(PDF, 41 MB)
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  (z. B.: IV, 145, xii)



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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1985/0108
statt, ... Am Schluß des Textes müssen alle Froner, die teil haben, diese Ordnung
... an aydes statt gelopt ... haben.

Ähnliches kennt die Üsenberger Ordnung für den Hutmann (Steiger), der in
manchem dem Amtmann entspricht, und der dem Vogt am Stab gelobt, den Nutzen
der Froner zu vertreten.

In Dauvets Bergordnung von 1455, Art. 15, müssen dann sowohl Hauer als auch
Picards schwören, „gut und redlich zu arbeiten", die ihnen anvertrauten Aufgaben
nach Verordnungen und Bestimmungen zu beobachten. Es war also üblich, durch
förmliche Eide oder ähnlich wirksame Gelöbnisse, sich guter, gewissenhafter Arbeit
bei Hauern und Knechten zu versichern, um Arbeit und Produktion bei gleicher
Qualität zu halten. Eine Nichtbefolgung war allenfalls ein Entlassungsgrund, unter
Umständen hatte man einen Ersatzpflichtigen.

Wenn einer den Dienst aufsagt, so kann er nicht wie in der Üsenberger Ordnung
innerhalb dreier Tage gehen, sondern er hat eine Kündigungsfrist von einem Vierteljahr
einzuhalten. Das bedeutet hier weniger einen Beschäftigungsschutz für eine
bestimmte Zeit, als vielmehr die Absicht der Froner, ihn etwas zu halten, da anscheinend
nicht so leicht Ersatz wie 1370 zu bekommen war.

Amtleute und gedungene Knechte erhalten einen Lohn nur für den Zeitraum, wo
sie im Werk des Bergwerks sind ... Wieviel einer dabei „müssig ging", für dieselbe
Zeit soll man ihm keinen Lohn geben .... Es war eine zwingende Maßnahme, um
kostengünstiger zu wirtschaften. Das verlangte aber eine Leistungskontrolle aller
Betroffenen.

In Dauvets streng reglementierter Bergordnung von 1455, wie Art. 7, 44 — 48,
51, war das Bummeln und Trödeln auch wegen des Akkords während der Arbeitszeit
ziemlich ausgeschlossen.

... Auch die Köhler sollen schwören, keine Kohle zu führen und den Fronern zu
bringen, die nicht über Nacht gelegen hatte, nachdem sie aus der (Kohl)Gruben
kam ... (Brandgefahr), ... das Maß (mess) redlich anzugeben (zerrügende), daß
er wisse oder erkenne, von wem das sei, das der Herrschaft und auch den Fronern
schädlich sei ... oder nützlich wäre.... Man hatte manchmal anscheinend kleinere
Gefäße verwendet und sie als Maß verrechnet oder das Maß nicht voll gefüllt.

Für die Kaufleute bestimmte man ..., daß keiner von ihnen in der Woche in die
Hütten gehen sollte noch (daß sie) keinen dorthin senden, das Erz zu besehen zu
ihrem Vorteil als allein am Samstag, wenn sie kaufen wollen ... Und soll auch kein
Kaufmann in die Erzhaufen graben. Nur dann, wenn der Waibel darin mit der
Haue zieht, so mag der Kaufmann auch ziehen, wenn er will. Es handelt sich hier
um bezeichnende Eigenmächtigkeiten der Kaufleute, um dadurch wohl besseres Erz
zu ergattern.

. .. Wenn einer von ihnen Erz in der Hütten gekauft hat, dann soll er seinen
Knecht heißen, während der Woche es von dannen zu führen.

... Welcher das verkommen (verwüste) lasse oder verwarlose oder verenderte
(vergabt), den soll die Herrschaft an Leib und Gut strafen ...

... Der Schmied soll Gezähe (Arbeitsgerät) nicht verschmieden noch verändern,
wo der Froner Zeichen daran ist, nur wenn der Bergmeister es anweist. Bei der vorgeschriebenen
Strafe an Leib und Gut ... Hier klingt etwas die Üsenberger Ord-

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