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Schau-ins-Land: Jahresheft des Breisgau-Geschichtsvereins Schauinsland
104.1985
Seite: 176
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1985/0178
24 S. u. S. 257 262.
24a s. u. S. 263 268.

25 Die Scheidung zwischen „gewachsenen" und planmäßig „gegründeten" Städten findet sich fast in
der gesamten Stadtgeschichtlichen Literatur. Vgl. dazu B. Schwineköper, Zur Problematik von Be
griffen wie Stauferstädte, Zähringerstädte und ähnlichen Bezeichnungen in: E. Maschke, J. Sydow
(Hgg.), Südwestdeutsche Städte im Zeitalter der Staufer, (Stadt in der Geschichte Bd. 6), 1980,
S. 95 172

26 Vgl. z. B. O. Feger, Das älteste Freiburger Stadtrecht im Rahmen der südwestdeutschen Stadtent
wicklung in: ZBreisgauGV (Schau ins Land) Bd. 81, 1963, S. 18 31.

27 B. Diestelkamp, Elenchus fontium historiae urbanae I, 1967, S. 89 f.; dazu Schlesinger (wie
Anm. 9) S. 81 f.; Zur Berechnung der Größen vgl. E. Hamm, Die Städtegründungen der Herzöge von
Zähringen in Südwestdeutschland, (VeröffAlemlnst 1) 1932, S. 36, 41 u.a.

27a Vgl. dazu H. Strahm, Zur Verfassungstopographie der mittelalterlichen Stadt in: ZSchweizG
Bd. 30, 1950 S. 409: „Offensichtlich ist es so, daß die stadtrechtliche Normierung der Hof Stättenlänge
von 100 Fuß bloß die ideale Berechnungseinheit festsetzte, nach welcher der Hofstättenzins von
12 Pfennig zu entrichten war. Die Bauparzellen waren überall viel kleiner. Sie betragen nicht 100
Fuß, sondern einfache Teile dieses ursprünglich festgesetzten Einheitsmaßes, nämlich 1/4, 1/5, 1/6
und 1/8 von 100 Fuß. Tatsächlich sind die Bauparzellen auch bereits von Anfang an in diesen ein
fachen Teilmaßen von 100 Fuß" [in Bern] „abgesteckt worden, und zwar in der Mehrzahl in Teilen
von 1/5 und 1/6"; vgl. ferner C. Meckseper, Rottweil, Untersuchungen zur Stadtbaugeschichte im
Hochmittelalter, Diss. Stuttgart (Masch.) 1970, S. 246 f.

28 Z flgd. Hamm (wie Anm. 27) S. 81 ff. m. Abb. 3.

29 S. u.S. 13 30.

30 Vgl. Hensle unten S. 194, Anm. 12.

31 Vgl. Süss unten S. 257 262.

32 Vgl. Klug unten S. 177 194.

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