http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1985/0227
Herrschaftsrechtsbüchern aufgeführt. Die jeweiligen Besitzer hatten danach der
Stadtherrschaft für ihren Grundbesitz eine jährliche Abgabe von 1 Vi Pfennigen,
das sogenannte Herrschaftsrecht, als Anerkennung des Obereigentums zu
entrichten19.
Die in den Herrschaftsrechtsbüchern bis zur Mitte des 16. Jahrhunderts vorkommenden
Namen von Besitzern des Hauses wie Heinrich Keller, Kronenberg,
P. Sprung und Schlecht sind zeitlich nur annähernd einzuordnen. Erst von dem für
1565 genannten Wernher von Bernhausen20 an kann die Besitzgeschichte des Hauses
„zum Roten Kopf" genauer nachvollzogen werden, da die Serie der Fertigungsprotokolle
, Vorläufer der heutigen Grundbücher, von da an geschlossener überliefert
ist und eine ergiebigere Quelle darstellt.
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Abb. 4 Aus Herrschaftsrechtsbuch I (1473 1504)
(StAF E ; A IV d 1) fol. 22 (alt) = fol. 25 (neu)
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