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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1986/0078
Geschäft daher einem Einheimischen und gewährte ihm eine Vergütung von drei
Gulden, an denen freilich der Lehrer mit einem Gulden und 20 Kreuzern, die er aus
dem Kirchenfonds bezog, belastet wurde.

Im Jahre 1853 griff Hauptlehrer Mayer aus uns nicht bekannten Gründen die
alte Tradition wieder auf. Aber er kam bald mit der Gemeinde in Konflikt. Das
Ratsprotokoll vom 28. November 1862 berichtet darüber. Der Eintrag lautet: Da
schon oft geklagt wurde, daß die Kirchturmuhr nicht immer mit der Eisenbahnuhr
geht, so findet man es für überflüssig, ihm den hierfür ausgesetzten Gehalt von
zwei Gulden zu bezahlen. Es wird daher beschlossen, dem Hauptlehrer Maier für
das Richten der Kirchturmuhr für dieses Jahr vorderhand bis auf weitere Anordnung
nichts mehr auszuzahlen.

Das Sigristenbrot und das Hochzeitsmahl des Mesners

Dem Hauptlehrer Moritz Mayer, der nach dem Wegzug Werners 13 Jahre lang den
Schul-, Mesner- und Organistendienst in Ebringen versehen hatte, fiel im Jahre
1867 in Ballrechten, wohin er vor Jahresfrist versetzt worden war, ein, daß er an
seinem früheren Dienstort noch Forderungen einzutreiben habe. Es handelte sich
um das nach einer Urkunde vom Jahre 1808 dem Mesner als Teil seiner Besoldung
zustehende Sigristenbrot, das später in Geld abgelöst wurde, und um den Gegenwert
des Hochzeitsmahles, an dem der Sigrist nach altem Herkommen teilnahm.
Mayer hatte das Sigristengeld — zwölf Kreuzer von jeder der durchschnittlich
220 Haushaltungen, also 44 Gulden — zwölf Jahre lang, von Haus zu Haus
gehend, selbst eingezogen. Er nannte dieses Geschäft mit Recht eine unwürdige
Sache. Hätten er und seine unmittelbaren Vorgänger im Amt die Urkunde studiert,
so wäre ihnen die beschämende Situation erspart geblieben. Denn dort stand, daß
nicht der Mesner, sondern ein Beauftragter der Gemeinde oder des Pfarramtes sich
der Aufgabe zu unterziehen und dafür Einsammelkosten zu erheben habe.

Ähnlich verhielt es sich mit dem Hochzeitsmahl. Nach der gleichen Urkunde vom
Jahre 1808 durfte der Lehrer als Sigrist bei jeder Hochzeit die Irte34 ansprechen.
Mayer nahm nach einem dem Bezirksamt vorgelegten Beschwerdebrief während
der Dauer seines Aufenthaltes in Ebringen an vielen Hochzeiten teil. Wo eine Einladung
nicht erfolgte, wurde die Irte vielfach in Geld abgelöst. Für noch
ausstehende Beträge machte er die Gemeinde haftbar, da diese Forderungen zu den
Accidenzien des Schuldienstes gehören und versteuert werden müssen. Die
Gemeinde lehnte seinen Anspruch ab.

Das Landamt belehrte den Beschwerdeführer: Die fraglichen Hochzeitsmahle
stützen sich nicht auf ein Schulerkenntnis und begründen ihrer Natur nach nicht
einen Rechtsanspruch des Schulbediensteten. Die Gemeinde kann unter keinen Umständen
verpflichtet werden, für die Unterlassung üblicher Einladungen, auf welche
Beschwerdeführer ein übergroßes und mit der Würde eines öffentlichen Dieners
kaum zu vereinbarendes Gewicht zu legen scheint, denselben schadlos zu halten.

Über die Regelung des ausstehenden Sigristenbrotes35 liegt ein aktenmäßiger
Befund nicht vor.

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