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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1986/0210
politisch unsicherer Zeit Rechte und Besitztitel (gegen die Zähringer) durch die
nach dem Investiturstreit stärker gewordene päpstliche Autorität zu sichern. In der
Urkunde wird außer dem Hof zu Umkirch (und Besitzungen in Kirchhofen!) ausdrücklich
die Kirche mit ihren Filialen genannt. Sie war also eine zum Königsgut
gehörige, königliche und für die Mission bestimmte Eigenkirche mit einem
Marienpatrozinium.

Entsprechend den Erkenntnissen von Wolfgang Müller,34 daß die Bindungen an die
überkommenen Eigenkirchenrechte sich daraus ergeben, daß der Kirchensatz an
den Besitz des Hofes, zu dem die Kirche gehört, gebunden ist, mit ihm verkauft,
verteilt und vererbt wird, behält sich Basel beim Tausch den Kirchensatz, das Pa-
tronat, als Vorbesitzer vor: ... exceptis vasallis et eorum feodis et iuribuspatrona-
tus ecclesiarum dictarum curcium .. ,35 Dieses Patronatsrecht blieb bis 1806 beim
Bischof von Basel.36

Für diesen Zeitpunkt ist Martin Wellmer zuzustimmen, der feststellt, daß das Patronatsrecht
im Habsburger Urbar, ebenso wie Zwing und Bann, als selbstständige
Rechengröße erscheint. Auch dieses beruht auf Eigentum, auf Grundherrschaft; es
entstammt dem Eigentum am Hofe, auf dessen Grund und Boden die Kirche gegründet
wurde.37 W. Müller rechnete Umkirch seines Namens wegen zu den breis-
gauischen Kirchorten, die man etwa um 700 oder wenig später ansetzen kann.38

H. Büttner zieht den Schluß, daß die Kirchorte „in der zweiten Hälfte des 8. Jh.
schon bestehen . . . Wir dürfen die '-kirch'-Orte zweifellos ansprechen als unter
fränkischem Einfluß entstandene Orte," deren Anlage von höheren (d. h. raumpolitischen
, d.V.) Gesichtspunkten systematisch geleitet war. Die Pfarrei Umkirch
hält er für eine sehr alte „gleichzeitig mit Buchheim (775) entstandene Bildung".39
Für die frühe Errichtung dieser Kirche spricht auch ihr Marienpatrozinium. Hierzu
schreibt z. B. B. Schelb: „Das Patronat Unserer Frau geht in recht frühe Zeit zurück
".40 Karl List behauptet, daß dieses Patrozinium für die merowingische Zeit
(457 — 751) ebenso häufig sei wie für die karolingische Frühzeit St. Peter und
St. Martin (z. B. Betberg 789).41

Auf dem Grund und Boden des Umkircher Königshofes kann die Kirche aber
nur von dessen Verwalter oder einem, diesem übergeordneten, königlichen Beamten
errichtet worden sein. Eine Benennung der Kirche nach dem Namen des
Gründers, wie im Breisgau nicht selten, scheidet aus, weil er in königlichem Auftrag
handelte.

III.

Die frühen Missionskirchen waren natürlich für einen größeren Bezirk bestimmt
und entwickelten sich zu Pfarrkirchen mit Filialen.42 Die gleiche Ansicht vertritt
H. Büttner43 Zugleich wird man der Erkenntnis Willi Werths folgen können, daß
die Missonierung dieses Gebietes nur (besser vielleicht „überwiegend", d.V.) vom
Westen her über die Franken erfolgen konnte.44 H. Glitsch hat in seiner oben genannten
Arbeit auch noch folgende, für Umkirch beziehungsvolle Ausführungen
gemacht; unter Bezug auf die Gerichtsorganisation und den 36. Titel der Lex Ala-
mannorum schreibt er: „Jene Vorschrift der Lex stammt aus einer Zeit, wo zwei-

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