Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 465,da
Schau-ins-Land: Jahresheft des Breisgau-Geschichtsvereins Schauinsland
106.1987
Seite: 106
(PDF, 45 MB)
Bibliographische Information
Startseite des Bandes
Zugehörige Bände
Regionalia

  (z. B.: IV, 145, xii)



Lizenz: Creative Commons - Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0
Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1987/0108
Hochstift Basel) praktizierten ebenfalls diese Regeln. Mit dem Güteranteil erbte man
auch denselben Schuldenanteil. Wenn ein Grundstück sehr mit Zinsen, Gülten und
anderen Abgaben belastet war, verweigerten oft die Nachfolger das Erbe, und es blieb
unbebaut und herrenlos — „zum Arger der Gläubiger". Unteilbare Sachen wie Häuser
wurden von einem Erben mit Geld übernommen. Die Landesordnung bestimmte
als Erben nach Verwandten der absteigenden Linie zunächst Verwandte der aufsteigenden
Linie und schließlich die der Seitenlinie. Das Erbrecht der geschlossenen
Hofgüter kam im badischen Oberland nicht in Frage — auch für die Gemeinden im
Schwarzwald nicht.31 Die von Eberhard Gothein und anderen vertretene Auffassung,
daß das Minoraterbrecht überall im Schwarzwald herrschte,32 muß modifiziert werden
. Neben den Schwarz waldgemeinden im Oberland praktiziert man z. B. auch in
den St. Blasianischen Besitzungen Realteilung. Dieses Gebiet war schon am Ende des
16. Jahrhunderts mit extremer Güterzersplitterung belastet.33 Im vorderösterreichischen
Schwarzwald war aber doch Minorat das übliche Erbrecht. Wegen des rauhen
Klimas und der bergigen Landschaft konnten die Einwohner ihre Höfe nicht so intensiv
bebauen wie im Hügelland oder in der Rheinebene. In den Bergen brauchte eine
Familie viel mehr Platz für Viehzucht oder Holzarbeit, um sich ernähren zu können.
Ihr Wohlstand hing weitgehend von der Stabilität der Einwohnerzahl ab. Das Minoraterbrecht
war ein vorteilhafter Schutzdamm gegen eine rasche Zunahme der Bevölkerung
, bzw. gegen Überbevölkerung.34

Im badischen Oberamt Hochberg war es üblich, geschlossene Vererbung in den
Bergen und Real teilung in der Rheinebene und Vorbergzone zu praktizieren.35 In
der Berggemeinde Freiamt, wo die Zahl der Höfe von 1500 bis 1780 bei 29 konstant
blieb, war das Übernahme- und Heiratsalter der Anerben von 1690 bis 1780 im
Schnitt 24,8 Jahre. Der Hofbesitzer war 45 bis 50 Jahre alt, wenn er den Hof an seinen
Anerben übergab. Der Anerbe bekam mit dem Hof die auf dem Feld stehenden
Früchte, das Fuhr- und Ackergeschirr, die Futter und Mistbestände und das Holz- und
Baumaterial des Hofes. Der Viehbesatz und die eingebrachte Ernte waren an alle Kinder
zu verteilen. Der Anerbe mußte aber auch die Hofschulden übernehmen und
einen Altenteil errichten. Weil diese Praxis so hart für die anderen Kinder war, tendierten
die Familien dazu, weniger Kinder zu haben, obgleich die Kinderzahl der
Hofbauernfamilien in Freiamt 5,2 war, während die der Tagelöhnerfamilien 4,6 war.
Darüber hinaus war das Heiratsalter der Tagelöhnerfamilien mit 28,8 Jahre 4,0 höher
als das der Hofbauernfamilien. Nach 1780 gab es einige Teilungen von Höfen in Freiamt
und Ottoschwanden — bei den Berggemeinden.

Im 18. Jahrhundert waren der hohe Geburtenüberschuß und der Rückgang der
Sterblichkeit, die eine wachsende Bevölkerungszahl verursachten, hauptsächlich in
den Realteilungsgebieten zu finden. Sie war mit der Zunahme der Klein- und Zwergbetriebe
verbunden. Die relativ günstigen Boden- und Klimaverhältnisse des westlichen
Teils der Vorbergzone um Emmendingen und in der Rheinebene erlaubten den
Anbau von intensiven Kulturen, auch auf ziemlich kleinen Betriebsflächen. Im
16. Jahrhundert verschwanden die letzten Wüstungsflächen und fortgeschrittene Bodenzersplitterung
fand statt. Wie im Oberland bestimmten Gesetz und Tradition die
Erbrechtsform. Landesordnungen und Vorschriften dafür von 1512, 1581 und 1622
(dieselbe wie im Hochland) erhoben Real teilung zum gesetzlichen Erbrecht; Danach

106


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1987/0108