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Schau-ins-Land: Jahresheft des Breisgau-Geschichtsvereins Schauinsland
108.1989
Seite: 10
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Namen und Vornamen konnte nicht so vorgegangen werden. Beispielsweise ist bei
dem gekürzten Vornamen „Ber." nicht eindeutig zu sagen, ob er mit Bertoldus, Bert-
schinus oder Bernhardus und ähnlich aufgelöst werden muß. Hier kann man daher
nur die Kurzform stehen lassen.

Dem Namenforscher bietet das Breisacher HStV die Möglichkeit, das Vor- und Familiennamengut
einer Stadt einigermaßen zu erfassen. Dabei muß jedoch berücksichtigt
werden, daß dort nur die Hauseigentümer männlichen oder weiblichen Geschlechts
aufgenommen worden sind. Um eine bessere Auffindbarkeit zu erreichen,
wurde die Edition mit Registern der Personennamen, der Ortsnamen und der vorkommenden
Berufsnamen versehen. Ein Register der topographischen Angaben
wurde ebenfalls erstellt. Manche Personen kommen im HStV mehrfach vor, wobei
manchmal der gekürzte, manchmal der ausgeschriebene Vorname angewandt wird.
In solchen Fällen ist die Identität einer und derselben Person unter diesen Namen zu
vermuten, nicht aber zu beweisen.

Das hier im folgenden abgedruckte HStV ist ursprünglich als Urbar angelegt worden
und entspricht damit dem Gebrauch der Zeit. Es unterscheidet sich aber von ähnlichen
Zinsverzeichnissen des 13. und 14. Jahrhunderts dadurch, daß es nicht nur eine
Beschreibung des betreffenden Solls an Einkünften bietet, sondern daß es offensichtlich
auch bei deren Einziehung verwendet wurde. Dies beweisen die bereits erwähnten
Zusätze, zumeist von anderer Hand, welche häufig, aber durchaus nicht regelmäßig
ein abgekürztes sol(vit) oder sol(ut)o zu dem betreffenden Namen beifügen. Auch
die ebenfalls bereits erwähnten, gelegentlich beigefügten Minuskelbuchstaben von a
bis hin zu g zeigen, daß das HStV mehrere Jahre als Grundlage der Einziehung gedient
haben muß. Um so merkwürdiger ist es, daß an keiner Stelle des HStV der Versuch
unternommen worden ist, die anscheinend auch recht unvollständig eingehenden
Zinse zu addieren. Insgesamt kommt man daher zu der Feststellung, daß das HStV
seiner Anlage nach noch .ein reines Urbar ist. Seine anscheinend ursprünglich nicht
vorgesehene Verwendung für die Einziehung der Zinse ergibt aber, daß hier Anfange
des Übergangs zur Rechnung bereits begonnen haben.

III

Die Breisacher Hofstättenzinse

Es gilt sich nunmehr der Frage zuzuwenden, was es mit den in Breisach erhobenen
Hofstättenzinse auf sich habe. Obwohl in der ersten Zeile des HStV dieses als Registrum
censuum arearum bezeichnet wird, hat es merkwürdigerweise lange gedauert,
bis dies in seiner Bedeutung erkannt wurde.34 Franz Josef Mone, ein doch sehr
quellenkundiger Archivar und Historiker, und ebenso sein Sohn Fridegar, der sich
ebenfalls in der Geschichtsforschung betätigte, sahen in dieser Quelle, die sie durch
Franz Karl Grieshaber kennengelernt hatten, ein Zinsverzeichnis des Breisacher Zisterzienser
-Nonnenklosters Marienau.35 Anscheinend wurden sie zu dieser Annahme
veranlaßt, weil am Ende des Heftes (HStV 36, 1 — 12) eine spätere Hand die
vom genannten Kloster zu zahlenden Zinse an den Bischof noch einmal zusammengestellt
hat. Bei genauerem Studium hätten die beiden Mones aber bemerken müssen,
daß nach diesem Verzeichnis die claustrales (von Marienau) sonst mehrfach zu Zah-

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