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Schau-ins-Land: Jahresheft des Breisgau-Geschichtsvereins Schauinsland
108.1989
Seite: 12
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ist.46 Auch in den von ihnen neugegründeten oder nachträglich erworbenen Städten
ließen sie derartige Abgaben erheben, so 1289 in Delsberg oder 1309 in Pruntrut.47
Auf welche Weise und durch wen derartige Steuereinziehungen erfolgt sind, erfahren
wir leider im Fall des Bistums nur sehr ausnahmsweise. Generell sei nur erwähnt,
daß bereits 848 in einer Urkunde Kaiser Lothars I. für den Erzbischof von Vienne
ein publicarum rerum exactor erwähnt wird.48 In der genannten Urkunde von Delsberg
ist offenbar ein procurator des Bischofs von Basel mit derartigen Aufgaben betraut
.49 Noch 1496 wurden derartige Steuereinziehungen in der Stadt Basel selbst
von bischöflichen Amtleuten durchgeführt.50 Infolge der häufigen finanziellen Kalamitäten
, in denen sich alle Landesfürsten seit dem hohen Mittelalter befanden, ist es
nicht verwunderlich, wenn sie auch finanzielle Ansprüche durch Verpfandung oder
gegen Geld als Lehen auszutun bestrebt waren. Letzteres war anscheinend bereits im
14. Jahrhundert bei den Breisacher Hofstättenzinsen der Fall. Der früheste Beleg für
eine solche Verpfandung liegt von 1346 vor, wo diese gegen 30 Mark Silbers an den
Ritter Johann den Pfaffen zu erblichem Lehen ausgetan wurden.51 Weitere Belehnungen
sind aus den Jahren 1400, 1408, 1418, 1422, 1423, 1459, 1565 und 1579 erhalten
.52 Noch lange nachdem die Stadt Breisach an das Haus Habsburg gekommen
war, bestand also der Anspruch der Bischöfe von Basel auf die Hofstättenzinse de jure
weiter. Diese scheinen zu ihren ältesten Einkünften gehört zu haben.

Wir haben uns daher nun dem Problem des Alters der Breisacher Hofstättenzinse
zuzuwenden, das naturgemäß nur im Zusammenhang mit der hochmittelalterlichen
Entwicklung der Stadt zu klären ist. Mit diesem Problem hat sich als erster Franz
Beyerle beschäftigt, als er das älteste Breisacher Stadtrecht untersuchte.53 Dabei
stellte er fest, daß die ältesten Teile dieser städtischen Rechte in die Zeit um 1185 gehören
dürften, als König Heinrich VI. und der Bischof von Basel den bekannten Pa-
riagialvertrag über die gemeinsame Verwaltung der Stadt abgeschlossen hatten.54 In
der von König Rudolf 1275 erteilten Urkunde über die städtischen Rechte traf Beyerle
auf folgende Bestimmung: Unusquisque eorum [der Bürger] Uber erat anno Mo duo-
rum solidorum census nostri, qui ab omnibus burgensibus burgi nobis annis singulis
debentur.55 Darin sah er den frühesten Nachweis des bischöflichen Hofstättenzinses.
Da der König Aussteller der genannten Stadtrechtsurkunde war, ist der census noster
aber sicher eine königliche Abgabe aus der Stadt gewesen. Der bischöfliche Hofstättenzins
kommt dagegen erstmals — wie schon Haselier festgestellt hat — in dem vorliegenden
HStV von 1319 vor.56 Damals war aber die Stadtherrschaft längst den Bischöfen
entglitten. Der genannte Zins kann also nur in der Zeit festgelegt worden
sein, als die Bischöfe noch alleinige Inhaber der Stadtherrschaft waren. Um zu einer
besseren Lösung dieses Problems zu gelangen, ist also auf die hochmittelalterliche
Entwicklung Breisachs kurz einzugehen.

Wie die Situation hier vor der Teilung der Rechte und Einkünfte zwischen König
Heinrich VI. und dem Bischof im Jahre 1185 war, wird aber an keiner Stelle erkennbar
. Anspruch auf die Stadtherrschaft erhoben, vielleicht schon seit der Zeit Kaiser
Heinrichs IL, die Basler Bischöfe. Vermutlich muß die etwa in die 80er Jahre gehörende
bekannte gefälschte päpstliche Besitzbestätigungsurkunde für das Bistum Basel
von angeblich 1139 in diesem Zusammenhang gesehen werden. Sie hatte offenbar die
Absicherung der gesamten Basler Besitzansprüche zum Ziel.57 Es muß nämlich da-

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