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Schau-ins-Land: Jahresheft des Breisgau-Geschichtsvereins Schauinsland
108.1989
Seite: 189
(PDF, 38 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1989/0191
verrichten". Diese Taglohnarbeiten wurden also gegen Bezahlung und Kost verrichtet
und stellten wahrscheinlich weniger eine Verpflichtung als eine Einnahmequelle für
die Einwohner dar. Die gesamten Fronverpflichtungen beruhten auf „Dinkrodel und
Observanz". Es wurde somit auf alte Rechtstitel und herkömmliche Verpflichtungen
abgehoben.

Aus einem Aktenvermerk vom 23. und 24. 12. 1783 ist ersichtlich, daß „von Seiten
des adelichen Gotteshauß zu Güntersthal als Herrschaft zu Güntersthal, auch zu Neuhäuser
und Fischbach, welche beede letztere Ortschaften eine Gemeinde ausmachen,
der Versuche angestellt, obe und wie die denen Unterthanen aufliegenden jährlichen
Frondienste in andere Abgaben übersetzt werden könnten".98 Das Kloster hatte sich
damit einverstanden erklärt, daß die Frondienste in Natura (Hafer) oder durch Geldzahlung
abgelöst wurden. Der vom Klosteramtmann Geyß gefertigte Vermerk ist von
den Vögten von Günterstal und Neuhäuser-Fischbach sowie den Vertretern der beiden
Ortsgerichte unterzeichnet worden. Die Verhältnisse in Neuhäuser-Fischbach lagen
ähnlich wie in Günterstal und wurden deshalb zusammen behandelt. Auf Grund dieser
Absprache entstand der „Frohn-Ablösungs-Contract zwischen dem Hochl. V.
Öster. adelichen Frauenstifte Güntersthal und der dahin unterthänigen Gemeinde
Güntersthal 29. Merz 1784"."

Anstelle der zwei Frontage trat die Verpflichtung auf Ablieferung von 13 Mäßel Haber
für den verheirateten Mann mit Grundbesitz und zwei Mäßel für die Frau; „ist
er aber nicht verheuratet", so hat er „nur 13 sage Dreyzehn Mäßel Haber, nach dem
in dem hiesigen, das ist, dem Freyburger Kornhause gewöhnlich gestrichenen Maße
und in guter gangbarer Kaufmanns-Waare abzureichen; jedoch wird und soll die
Herrschaft von jenen, welche keinen eigenen Haber anbauen, das Geld dafür . . . annehmen
. . . Jeder unbehauste und für sich lebende Unterthan soll, wenn er unver-
heurathet ist, anstatt der . . . Handfrohntage der Herrschaft 21 Kreutzer abführen".
Verheiratete hatten für die Ablösung der Frauenfronde weitere 3 Kreutzer zu entrichten
. Auch die erwähnten Taglohnverpflichtungen wurden auf Geld bei normaler Entlohnung
umgestellt. Dieser Kontrakt war vorher einer besonderen Regierungsstelle
zugeleitet worden mit dem Anfügen, daß „die Frau Abtißin und deren Amtmann, de-
ßen bey dieser Handlung bewiesenen Bescheidenheit, Billigkeitsliebe, und eifrige
Mitwirkung ich nicht genug anrühmen kann, Eurer Excellenz ganz ausdrückliches
Wohlgefallen verdient zu haben scheinen". Das Kloster hat danach die Ablösung dieser
alten historisch gewachsenen Verpflichtungen in großzügiger Weise ermöglicht.
An die Stelle der sicher manchmal lästigen Arbeitsverpflichtungen trat eine mäßige
Geldzahlung oder Naturalabgabe, die wir heute als Steuer bezeichnen würden.

Erst ein Menschenalter später, und zwar durch das Gesetz über die Ablösung der
Herrenfronen vom 5. 10. 1820, wurde die gleiche Angelegenheit im Lande Baden geregelt
. 100

* •

Zwei unbedeutendere Angelegenheiten aus der Amtszeit der Äbtissin vor dem Beginn
der Französischen Revolution sollen nicht übergangen werden.

Auf der Rückreise von Paris hat sich Joseph II. 1777 in Freiburg aufgehalten. Von
einem Besuch in Günterstal ist nichts bekannt, aber eine, wenn auch nebensächliche
Verbindung gab es trotzdem. „Einige Tage vorher kam Brambolla, der Leibmedicus
(des Kaisers), um die Wasser zu untersuchen; jenes in Gintersthal erhielt den Vor-

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