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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1990/0108
Es bedarf wohl keiner weiteren Beispiele, um einen Eindruck von der vielgestaltigen
Fülle dieser Hinterlassenschaft zu vermitteln.

Der Pfarrherr im Widerstreit der Interessen

Bevor der Seminarist Weltin 1739 in die Pfarrei Oberhausen eingesetzt wurde, mußte
er vor dem Landkomtur, es war Graf Philipp Anton Eusebius von Froberg, die feierliche
Profeß ablegen. Aus dessen Hand erhielt er das Ordenskreuz und war damit
endgültig als Ordenspriester aufgenommen. Danach übersandte ihm der Komtur von
Freiburg, Freiherr Philipp Friedrich von Baden, die Präsentation auf die Pfarrei. Das
Ordinariat in Konstanz erteilte, „nach vorgegangenem Examen", die Approbation.
„Worauf ich den 10. Juni dieses 1739. Jahres zu Freiburg in dem Deutschen Haus angekommen
und den 21. ejusdem allhier zu Oberhausen auf dem Kirchhof den beiden
Gemeinden von Herrn Obervogt Karl Schindler mit Zuzug Herrn Peter Buselmeyers,
Burgvogt zu Wasenweiler, präsentiert und vorgestellt worden."40 Nehmen wir noch
den Amtmann als Vertreter der vorderösterreichischen Regierung hinzu, haben wir
die Gruppen und Institutionen, in deren Spannungsfeld sich der neue Pfarrherr nun
behaupten mußte»

Von den weltlichen Priestern unterschieden sich die dem Deutschen Orden zugehörigen
durch die Gelübde der Armut und des Gehorsams, Das Gebot, „ohne Eigenschaft
zu leben",41 reduzierte sich in der Praxis jedoch auf das Recht des Ordens,
die Hinterlassenschaft seiner Priester an sich zu nehmen,42 wovon er auch nicht immer
Gebrauch machte. So hatte der schon genannte Deutschordenspriester Stader
vom Orden die Erlaubnis erhalten, sein Vermögen testamentarisch zu vererben und
dieses Weltin und seinen Angehörigen zukommen lassen.43 Weltin selbst hatte die
„licentia testandi" 1746 erbeten, ein Jahr später „endlich" erhalten, allerdings nur für
drei Viertel seines Besitzes. Das übrige fiel an den Orden, der auch als Testamentsvollstrecker
eingesetzt werden mußte und für jeden neuen Landkomtur von Weltin
„noch ein goldenes Ordenskreuz pro spolio" forderte»44 Als Ende 1757 Graf Christian
von Königsegg sich als neuer Landkomtur in Freiburg aufhielt, erzeigte ihm
Weltin seine „demütig-schuldige Unterwerfung" und erhielt „die hohe Gnad .. ., daß
seine Excellenz mir die Veniam testandi, so ich vor zehn Jahren erhalten, confirmiert
und proprio nomine subscribiert haben".45 Im übrigen hat die Frage der Obsignation
(Versiegelung der Wohnung) trotz der vertraglichen Regelungen zwischen dem Bis-
tum Konstanz und dem Hause Österreich beim Tode von Stader wie bei Heli und auch
bei Weltin zu Spannungen mit dem Amtmann geführt, der dieses Recht für sich in
Anspruch nehmen wollte. Nach der Beerdigung von Heli z. B, dauerte das abwechselnde
„Herunterreißen und Hinaufmachen" der Siegel mehrere Tage, „so daß man
beiderseits viel Siegel wachs verschmierte", wie Weltin spöttisch bemerkte.46

Durch das Gelübde des Gehorsams hatte sich Weltin verpflichtet „alles gutwillig
(zu) vollbringen, was . .. von dem Meister befohlen" wird.47 Das beinhaltete dessen
unmittelbare Anordnungen und die durch die Ordens Statuten auferlegten Gebote.
Letztere betrafen in der Hauptsache die persönliche Lebensführung der Ordenspriester
, das tägliche Beten, die Einhaltung der Fasttage, die Ordenskleidung und die gewissenhafte
Erledigung der priesterlichen Aufgaben. Die persönliche Unterordnung

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