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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1990/0111
ken sollen, es wäre denn Sach, daß sie sich vermöge der neuen Landseinrichtung vom
Herrn Amtmann wollten kopulieren und einsegnen lassen."58

Mit dieser „Schärfe" mochte Weltin sich bei seinen Pfarrkindern durchgesetzt
haben, im Grunde ahnte er aber wohl, daß sie nicht diesen, sondern der Regierung
in Wien galt, die gerade in diesen Jahren ihren Willen zur politischen Neuordnung
des Landes deutlich machte. Mit Verbitterung und Enttäuschung verfolgte der ehedem
begeisterte „Patriot" die beginnende Entmachtung der Stände und der Geistlichkeit
. Besonders aufgebracht war er über die Besteuerung des Klerus, weigerte sich
auch, die fälligen Zahlungen zu leisten. „Mir hat der Kirnbergische Amtmann Herr
von Bauer vier Gulden weggenommen von jenem Kapitalzins, den mir die Oberhau-
sener Gemeinde jährlich zu prästieren hat", notiert er 1765. Vier Jahre später heißt
es: „In diesem Spätjahr ist das höllenwürdige Projekt contra immunitatem Ecclesiae,
an welchem die glaublose ministri des Wienerischen Hofs schon mehrere Jahre herumgesponnen
, endlich mit barbarischer Gewalttätigkeit ausgebrochen . . . Allhierhat
mir der Kirnbergische Amtmann . . . erstlich die bei hiesiger Gemeinde jährlich
abfallende 27 Gulden und 30 Kreuzer wegnehmen lassen und sodann das noch ausstehende
Hanfzehntengeld per 120 Gulden rheinisch ebenfalls arrestiert, so daß ich
dato sehr anstehe, wie ich mich und meine oeconomie durch das Jahr mit Ehren bringen
soll."59

Distanziert-kritisch kommentiert er auch das festliche Gepränge bei der Durchfahrt
der jungen Marie-Antoinette im Mai 1770: „Der Aufwand war bei uns sehr groß und
kostbar, so daß das arme breisgauische Osterreich und vermutlich auch der seiner Immunität
schon beraubte Klerus viele Jahre daran zu zahlen haben wird."60

Zur kirchlichen Autorität hatte Weltin stets eine problemlose, zustimmende Einstellung
. Rechte und Zuständigkeit von Bischof und Landkomtur waren schon 1420 festgelegt
und zuletzt in den Verträgen von 1669, 1682 und 1739 bestätigt worden. Danach
schuldeten die Ordenspriester dem Bischof die „professio fidei catholicae samt dem
juramento", waren ihm also in Fragen der Kirche und der Seelsorge wie die Weltpriester
unterstellt.61 Weltin konnte dieser Verpflichtung um so leichter nachkommen,
als Bistum und Orden die getroffenen Regelungen einhielten, der Bischof von Konstanz
überdies im Verständnis Weltins die Rechte der Kirche gegenüber dem Staat
nach Kräften wahrte.62 Die Befolgung der kirchlichen Erlasse und die Anerkennung
des bischöflichen Visitationsrechtes waren für ihn selbstverständlich.

Schwerer tat er sich im Umgang mit seinen Amtsbrüdern in der Nachbarschaft und
im Dekanat. Den Zusammenkünften des Land-Kapitels blieb er mehrfach betont
fern, einmal, weil die Absprachen vor einer Wahl ihn störten, später, weil er sich
durch die Wahl Jüngerer zurückgesetzt und „wegen dem Ordenskreuz gleichsam verachtet
" glaubte.63 Die Frage des aktiven und passiven Stimmrechts eines Ordenspriesters
im Kapitel scheint wirklich von besonderem Gewicht gewesen zu sein, sie
findet eine Klarstellung zugunsten der Ordenspriester im Vertrag von 1739, und auch
Weltin schreibt ausdrücklich, daß er bei seiner Aufnahme in das Kapitel eine Krone
Eintrittsgeld bezahlt und „non obstante ordine Teutonico vocem activam et passivam"
für sich und seinen Nachfolger erhalten habe.64 Noch 1759 habe ein Pfarrer aus
Endingen ihn wegen seiner Ordenszugehörigkeit als für die Wahl ungeeignet erklärt,
ohne Erfolg allerdings, Weltin bekam das Amt des Kammerers, das eines Juraten

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