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Schau-ins-Land: Jahresheft des Breisgau-Geschichtsvereins Schauinsland
110.1991
Seite: 91
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1991/0093
Rudolfs von 1275 von der Aufrechterhaltung des Friedens die Rede ist408 und 1331
eine Urkunde durch meren vride der stette erlassen wurde,409 Zur Gewährleistung
des Friedens im weitesten Sinne diente das Schultheißengericht, das sicher zusammen
mit der Bestellung dieses „Beamten" eingesetzt worden sein dürfte. Denn der
Schultheiß hatte zwar die Urteile zu verkünden, gefallt wurden diese jedoch von den
zumeist als Schöffen bezeichneten Beisitzern.410 Im Normalfall wurden dafür zwölf
Schöffen als erforderlich angesehen.411 Doch werden 1227, wie etwa gleichzeitig in
Freiburg oder in Colmar, für Breisach 24 milites, merchantes et consiliarii de univer-
sitate de Brisacho aufgeführt. Darin darf man vermutlich den bereits in Gang befindlichen
Prozeß der Aufgliederung von Gericht und Rat der schon bestehenden univer-
sitas sehen.412 Noch handelte es sich aber um ein einheitliches Gremium, aus dem
offensichtlich jeweils einige als Schöffen bestellt wurden, während die übrigen Verwaltungsaufgaben
versehen zu haben scheinen. In dem Privileg König Rudolfs von
Habsburg von 1275, das auf älteren Bestimmungen aus dem 12. Jahrhundert beruht,
wird nämlich festgestellt, daß 12 Beauftragte gewählt werden sollten, welche de
communi utilitate fideliter disponunt.m Insgesamt waren also die Verhältnisse im
13. Jahrhundert in Breisach ähnlich wie beispielsweise in Köln, wo 1255 von iudices,
scabini c ete rique c onsule s die Rede ist.414 1331 kam es bei Auseinandersetzungen
der Breisacher Bürger zur Einsetzung von zwei Bürgermeistern, ohne daß
wir erfahren, worin deren Aufgaben bestanden.415 Ebenso wurden damals auch die
Verwaltung der städtischen Finanzen biderben luten unterstellt, die später als lo(h)n~
Herren bezeichnet wurden. Diese belegten bald das östlich gegenüber dem Radbrunnenturm
gelegene Haus zum Juden als Lo(h)nhaus für ihre Zwecke, das damit zu
einem zweiten Rathaus der Stadt zu werden begann.416

Bis dahin haben wir es also mit einem Zwischenzustand zu tun, bei dem Gericht
und städtische Verwaltung noch nicht vollständig getrennt waren.417 Ein Teil der Urteilsfinder
des Schultheißengerichts führte als werdender Rat gleichzeitig die städtische
Verwaltung. Noch immer erscheint daher in dieser Zeit bei Urkundenausstellungen
der Schultheiß an erster Stelle des ebenfalls miturkundenden Rates.418

Dies wird auch in anderen Städten an den nunmehr überall erscheinenden Gerichtsund
Rathäusern erkennbar. So wird etwa in Basel ein solches Gebäude mehrfach als
domus iustitiaria, domus communitatis bezeichnet.419 Noch im 16. Jahrhundert
spricht der dortige Chronist Wurstisen vom senatoriam domum> vulgariter iudicia-
riam appellat — das Rathaus, der Pöbel nennet es Richthus.4m Ahnlich war es offenbar
in Breisach, wo Gericht und Rat noch lange im gleichen Gebäude tagten.420

Daß dieses Bauwerk nur mit dem Radbrunnenturm zu identifizieren sein kann, ergibt
sich aus einem kurzen allgemeinen Blick auf die damaligen deutschen Gerichtsplätze
der Städte, Dazu sind also einige knappe Ausführungen über mittelalterliche
Gerichtsorte erforderlich. Vorschriften über den Platz des mittelalterlichen Gerichts
gab es damals natürlich noch nicht.421 Beliebt für solche Zwecke waren die Plätze
unter markanten Bäumen oder — was im Falle Breisach zu beachten ist — bei wichtigen
Brunnen,422 Als erforderlich wurde angesehen, daß der „Umstand" an den Gerichtsverhandlungen
teilnehmen konnte. Dies konnte dadurch erreicht werden, daß
die Sitzungen auf einem erhöhten Platz abgehalten wurden.423 Dabei wurde darauf
geachtet, daß die Gerichte an des riches frier straße stattfanden.424 Verwendet wur-

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