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Schau-ins-Land: Jahresheft des Breisgau-Geschichtsvereins Schauinsland
110.1991
Seite: 115
(PDF, 38 MB)
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werden. Neueste Forschungen, auf die bereits hingewiesen wurde,44 vermitteln in
dieser Frage ein anderes Bild als die frühere Ordensliteratur, die Maurer zur Verfügung
stand. Die starke Zunahme von Frauenklöstern zu Anfang des 13« Jahrhunderts
zwang die Zisterzienser, ihr Verhältnis zu den weiblichen Konventen zu überdenken.
Zwar gab es bereits eine beachtliche Anzahl von Zisterzienserinnenklöstern. Im Zuge
der religiösen Frauenbewegung stieg die Zahl der weiblichen Konvente aber auf 220
bis zur Jahrhundertmitte an. Dieser Ansturm mußte kanalisiert werden. Die Ordensbeschlüsse
von 1228 und später von 1251, dem Orden keine Frauenklöster mehr anzuschließen
, hatten den Sinn, sicherzustellen, daß nur geeignete Klöster in den Orden
aufgenommen wurden. Diese mußten einen ausreichenden Besitz haben, damit die
Nonnen in strenger Klausur leben konnten. Gleichzeitig sollte erreicht werden, daß
nur noch das Generalkapitel für die Inkorporation zuständig war und nicht wie früher
— so auch im Falle des Konvents von Günterstal — ein Zisterzienserabt.

Das von Maurer erwähnte Schwanken der Wonnentaler Schwestern in der Frage
der Ordenszugehörigkeit steht für die Zeit nach 1244 in keinem Zusammenhang mit
den geschilderten Ordensproblemen der Zisterzienser, Es lag vielmehr in der Ge-
meinschaft selbst begründet bzw. in dem Bestreben der Usenberger, die von ihnen
1244 bedachte und unter ihren Schutz gestellte Schwesternsammlung von Nidingen,
die seinerzeit dominikanisch orientiert war, zu fördern, sie aber dem ihnen näherstehenden
Zisterzienserorden zuzuführen. Für die Zeit vor 1244 gibt es keine urkundlichen
Belege über die Nidinger Schwesternschaft und daher auch keinerlei Hinweise
auf eine Ordenszugehörigkeit. Maurer bringt diese Gemeinschaft über den Beschluß
des Generalkapitels von 1237 insofern mit dem Zisterzienserorden in Verbindung, als
er die Verlegung der darin genannten „abbatia monialium" als die des Frauenklosters
von Tennenbach ansieht. Nun ist weder diese Übersetzung zwingend, noch gibt es
einen Hinweis für die These, daß zu Tennnenbach ein Frauenkloster gehörte. Gegen
die Vermutung von Maurer, die Verlegung von Nidingen nach Wonnental sei Ursache
des Beschlusses von 1237 gewesen, spricht der Beschluß des Generalkapitels selbst.
Es ist ganz unwahrscheinlich, daß der Abt von Tennenbach eine Verlegung dieses
Frauenklosters bei seinem Generalkapitel in Citeaux beantragt und gar seine Billigung
erhalten hat. Ein solcher Antrag hätte auf jeden Fall zur Voraussetzung gehabt,
daß der in Frage stehende Konvent dem Zisterzienserorden angehörte und daher für
seine Verlegung eine ordensrechtliche Genehmigung benötigte. Mit einem Verlegungsantrag
einer „angegliederten geistlichen Institution", um diese ordensrechtlich
unklare Formulierung von Maurer zu gebrauchen, hätte sich das Generalkapitel mit
Sicherheit nicht befaßt. Im Gegenteil: „Das Dekret von 1228 bedrohte ausdrücklich
die Äbte mit Strafe, die weiterhin den Ordensanschluß von Frauenkonventen betrieben
."45 Schon dies hätte den Abt von Tennenbach abgehalten, für die Nidinger
Schwestern tätig zu werden. Die Eingliederung von Frauenkonventen in den Zisterzienserorden
sollte — um es noch einmal zu wiederholen — eben ausschließlich Sache
des Generalkapitels werden und nicht mehr in der Hand einzelner Äbte liegen»
Die Weisungen von 1248, 1250 und 1251 an die Äbte von Wettingen, Salem bzw. Lützel
, das Kloster Wonnental zu besichtigen, um festzustellen, ob die Voraussetzungen
für eine Aufnahme in den Orden vorlagen,46 zeigen das vom Generalkapitel im
Laufe der Jahre herausgebildete Verfahren einer Ordenseingliederung.

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