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Schau-ins-Land: Jahresheft des Breisgau-Geschichtsvereins Schauinsland
111.1992
Seite: 47
(PDF, 29 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1992/0049
Die Scharfrichterfamilie Burkhard von Endingen

Von

Karl Kürrüs

Einleitung

Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland brachte erstmals für den deutschen
Rechtsraum die Abschaffung der Todesstrafe, Gleichzeitig wurde damit einem
ganzen Berufsstand ein Ende gesetzt: dem Beruf des Scharfrichters,

Der Beruf des Scharfrichters ist alt: Scharfrichter, die im süddeutschen Raum auch
häufig als „Nachrichter" bezeichnet wurden, treten bereits im 13. Jahrhundert auf.
Genauere Informationen über ihr Wirken, ihre Aufgabenbereiche und ihre besondere
gesellschaftliche Stellung sind zwar erst aus späterer Zeit überliefert, stehen dann
aber, wie etwa die Standardwerke von H, Schuhmann und J. Glenzdorf/S, Treichel1
zeigen, reichlich zur Verfügung. Obwohl auch für die Ausübung des Scharfrichteramtes
in der Regel der Nachweis der beruflichen Eignung erbracht werden mußte —
auch der häufig verwendete Titel „Meister" weist daraufhin —, blieb den Scharfrichtern
der Ansprach auf Ebenbürtigkeit mit anderen Berufen lange versagt, sie waren
„zunftunfahig". Ihre ..unehrliche" Stellung beruht natürlich zunächst auf ihrer Furcht
und Schrecken einflößenden Tätigkeit im blutigen Strafvollzug, dann aber auch auf
den als „schimpflich" geltenden Aufgaben, die sie zusätzlich auszuüben hatten: Sie
amteten als Abdecker und Wasenmeister, hatten die Abtritte zu reinigen, Aussätzige
aus der Stadt zu verweisen, die Aufsicht über Prostituierte zu führen. So blieb prinzipiell
„ehrbaren" Bürgern der freund- und nachbarschaftliche Umgang mit Scharfrichtern
und ihren Familien verboten: familiäre Verbindungen waren gänzlich ausgeschlossen
. Söhne und Töchter von Scharfrichterfamilien waren deshalb gezwungen,
wieder in Familien von Scharfrichtern einzuheiraten. Aus dieser Praxis ergab sich
eine erstaunliche genealogische und regionale Kontinuität einiger weniger Scharfrichterfamilien
. Andererseits ist aber ebenso eine weiträumige Mobilität zu beobachten
durch den Zwang, Kinder unbedingt in Scharfrichterfamilien unterbringen zu müssen
und den Söhnen — der Alteste übernahm in der Regel das Amt des Vaters — andernorts
ein Scharfrichteramt zu verschaffen.

Erst das 18. Jahrhundert brachte im Lichte der Aufklärung die Möglichkeit zur Rehabilitierung
, zum gesellschaftlichen Aufstieg, unterstützt durch eine allmähliche
Humanisierung des Strafrechts» Hatte Maria Theresia die Anwendung der Folter
und den Vollzug der Hinrichtungs- und Verstümmelungsstrafen wenigstens schon
verbindlich geregelt, um Auswüchsen zu begegnen, so wurden schließlich die „peinlichen
Verhöre" gänzlich untersagt, Körperstrafen und Hinrichtungen erheblich redu-
ziert. Die Achtung des Scharfrichters und seines Berufs wich allmählicher bürger-

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