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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1993/0069
Siedlungen sowie einigen Bezirken im Mooswald, gelangte als Reichspfandschaft in
die Hände der Grafen von Freiburg. Als rechtlich unsicheres Eigentum gehörte es jedoch
zu jenen Gütern, von denen sich die in permanenter Geldnot befindlichen Grafen
zuerst trennten. Durch Verkauf gelangte der gesamte Bereich um die Zähringer
Burg 1327 in den Besitz der aus einem reichen Kaufmannsgeschlecht aufgestiegenen
Freiburger Adelsfamilie der Schnewlin. Erbschaften führten zu einer weiteren Zersplitterung
des Komplexes, so daß in der zweiten Hälfte des 15. Jahrhunderts sich drei
Herrschaften erkennen lassen: Gundelfingen, Zähringen und Wildtal.5

Besitz oder Nutzung

Uber die Gerechtsame der an den nördlichen Mooswald angrenzenden Bauerngemeinden
im Mittelalter erlaubt die dürftige Quellenlage nur Vermutungen. So sollen
Gundelfingen und Zähringen schon in zähringischer Zeit mit Arealen im herzoglichen
Wald unterhalb der Burg entschädigt worden sein.6

Erst seit der Mitte des 15* Jahrhunderts werfen schriftliche Nachrichten ein deutlicheres
Licht auf das Verhältnis Freiburgs zu den Anrainergemeinden. Im März 1432
führte die Stadt einen Untergang entlang des von ihr als Besitz angesprochenen Waldes
durch. Dessen Protokoll bildet die erste schriftlich fixierte Beschreibung des
Freiburger Waldeigentums. Zu jenem Zeitpunkt war die Grenze der Weide im Mooswald
zu den Dörfern Zähringen und Gundelfingen bereits ausgesteint und mit einem
Hag versehen.7 Zudem bestimmte eine erste Waldordnung von 1435, daß die Weiden
nur noch vom Holzherrn von Jahr zu Jahr jeweils vor dem 1. Mai gegen einen Reko-
gnitionszins verliehen werden durften, ansonsten drohte die Pfändung des dort angetroffenen
Viehs. Dieses neuerlich so stark betonte Eigentumsrecht veranlaßte die
Bauern der umliegenden Gemeinden allerdings nicht, von ihrer gewohnten Nutzung
abzugehen.

Im Sommer 1443 erhob zunächst das Dorf Zähringen einen Anspruch auf Eigentum
im Mooswald, der seit „unvordenklichen" Zeiten ihnen gehört habe.8 Unterstützung
für ihr Anliegen fanden sie bei ihrem Ortsherrn, dem Hochberger Burgvogt
Peter Schnewlin zum Wyger. Nachdem auch dessen Einwände in Freiburg fruchtlos
geblieben waren, legte er die Angelegenheit seinem Dienstherrn Markgraf Jakob L
von Baden vor, dessen Intervention jedoch kaum erfolgreicher war. Die Rückgabe der
gepfändeten Tiere beruhigte die Gemüter, allerdings nur vorläufig, wie das erneute
Aufflammen des Streits 1477 zeigt.

Einige Jahre darauf traten dieselben Schwierigkeiten auch bei den Nachbargemeinden
auf. Im Frühjahr 1451 klagte zuerst Vörstetten, daß ihnen der Zugang zum Mooswald
von Freiburg versperrt worden sei.9 Dasselbe widerfuhr auch den Gundelfin-
ger Bauern, die allerdings an ihrem althergebrachten Besitzanspruch festhielten. Der
markgräfliche Vogt zu Hochberg und Lahr, Ludwig Schnewlin von Landeck, unterstützte
die Rechtsposition der Bauern und forderte von Freiburg die Herausgabe des
Pfands. Anscheinend hatte der Rat damit gerechnet, denn zwei Tage später stellte er
in einem knappen Antwortschreiben fest, daß die Bauern verbotenerweis die Weide
betreten hätten, weshalb man die Pfändung habe gerichtlich feststellen und den Gundelfingen
! verkünden lassen. Der Hochberger Vogt nahm diese barsche Antwort mit

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