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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1993/0072
erbeuteten Waffen, die Wiederherstellung der zerstörten Gebäude und eine auf die
Herdstätten erhobene Brandschatzung.18 Zugleich war man von Seiten der Grundherren
und Landesfürsten darum bemüht, einigen der bäuerlichen Beschwerden abzuhelfen
: Die Abgaben wurden teilweise reduziert und rechtlich fixiert, die Aufsicht
über die Geistlichkeit intensiviert und die nun immer zahlreicher erlassenen landesherrlichen
Verordnungen brachten den Untertanen mehr Rechtssicherheit und verwiesen
sie im Falle von Beschwerden auf den Rechtsweg. Die Durchsetzung des territorialen
gegenüber dem noch stärker personenbezogenen Herrschaftsprinzip des 15.
Jahrhunderts ließ gleich eine ganz Kategorie von Konflikten, jene um Ausbürger und
Hintersassen, allmählich verschwinden. Dafür kamen mit der territorialen Abgrenzung
, konfessionellem Gegensatz und Bürokratisierung der landesherrlichen Verwaltung
mögliche Ansätze für neue Konflikte hinzu.

Schon das Einsetzen der ersten Nachrichten über die Gundelfinger Weidenutzung
im Freiburger Mooswald nach dem Bauernkrieg steht im Zusammenhang mit dem
Ausbau der städtischen Verwaltung. Eine Reihe von Instruktionen und Anordnungen
des Rates deuten auf das gestiegene ökonomische Gewicht der Waldwirtschaft und
deren zunehmende Reglementierung hin.19 Noch rechtzeitig zur neuen Verleihung
erging im April 1543 der Befehl ? die Weide nur noch gegen einen von der Obrigkeit
besiegelten Revers zu verleihen.20 Die Gemeinden Gundelfingen und Vörstetten
mußte diese Verordnung besonders treffen, da sie noch gar kein eigenes Gerichtssiegel
führten, sondern sich bisher mit dem ihrer Nachbargemeinde Denzlingen behol-
fen hatten. Gewohnt, ihre Geschäfte mit Freiburg in eigener Regie abzuwickeln,
mußten sie sich nun nach Emmendingen begeben, um das Siegel des markgräflichen
Landschreibers einzuholen, bzw. sich ein eigenes, sozusagen offizielles markgräfliches
Gerichtssiegel zulegen.21

Sieben Jahre legten die beiden baden-durlachischen Gemeinden ordnungsgemäß
ihre von dem Landvogt Wilhelm Böcklin beglaubigten Reverse vor, dann bricht die
Reihe abrupt, und für Gundelfingen endgültig ab. Daß Freiburg von seiner strengen
Praxis abgelassen hätte, erscheint angesichts einer 1549 zweimaligen, nämlich kurz
vor und drei Wochen nach dem ersten Maisonntag erfolgten Erinnerung an die Holzmeister
sehr unwahrscheinlich. Vielmehr läßt sich hinter diesem Vorgehen eine Strategie
vermuten, die markgräflichen Gemeinden ein für alle Mal von jeglicher Nutzung
auszuschließen. Erhärtet wird dieser Verdacht durch einen Bericht des
Hochberger Forstmeisters Gabriel Schütz von 1603 über seinen wegen fortwährender
Grenzstreitigkeiten mit Vorderösterreich notwendig gewordenen Augenschein der
komplizierten territorialen Verhältnisse um den Zähringer Burgberg:

Dameben haben gemellte beede Fleckhen, Gundelfingen und Vörstetten unns mit
Beschwernus berichtet, wiewol sie sampt noch funff österreichischen Fleckhen, be~
nantlich Holtzhausen, Lehen, Betzenhausen, Hochdorffund Zeringen, so ebenmeßig
alß sie mit ihren Bannen an das Freyburgisch Moß grentzen, von leweilten her, solang
inen gedenckhe unnd sie von ihren Vorelltern gehörte den Waidgang in berürtem Moß,
ohne meniglichs Irrung gehabt; so hetten doch vor ettlich Jaren die von Freyburg von
solchen Fleckhen samptlich erkundigen lassen, ob sie mit Besuchung der Waid Ansprach
an den Waldt zusuchen vermainen, unnd alß sie daruff, daß sie kein andere
Gerechtigkeitt alß die Waidnießung begeren, geantwurtt, seyen sie uß Einfallt dahin

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