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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1993/0079
ginn der Eckeritsaison die kommende Ernte zu begutachten. Aufgrund dessen entschied
die Nutzungsgemeinschaft über die Anzahl der in den Wald einzutreibenden
Schweine. In guten Jahren war das natürlich kein Problem. Wer keine eigenen
Schweine besaß, dem war sogar die Aufnahme von zwei Ion swin gestattet, damitt
er sins Theils Ackerit nit beraubt werde. Zusätzliche Gewinne aus der Mast fremder
Schweine wurden nach Abzug des Hirtenlohnes auf der Grundlage der Marchzal37
an die Mitglieder der Genossenschaft ausgeschüttet. Intendiert war jedoch die Regelung
in Zeiten des Mangels, denn dann sollent die, so nit Ackerit hand, die andern,
so dan Ackerit haben, umb das Ackerit bitten un dieselben sollents nit versagen. Würd
es aber von ettlichen verseit, nit dest minder sollent sy darin faren nach besag dies
Brieffe. Dieser Modus begünstigte eindeutig die reicheren Erblehenhöfe, die sich damit
in schlechten Jahren den kostenlosen Zugang in die Waldgebiete der Kleinbauern
und Tagelöhner sicherten und ä la longue auch vor dem herrschaftlichen Wald nicht
Halt machten, weil die Ortsherrschaft keine intensive Eigenwirtschaft betrieb»
Schließlich bedurfte es nur noch der fortschreitenden Territorialisierung, um auch
noch die (orts)fremden Nutzer zu verdrängen.

Die Reutfelder (das man sengen und mengen mag) konnte jeder nach seinem Willen
beweiden. Darüber hinaus wurde die generelle Auflage gemacht, keine Waldflächen
mehr für den Holz verkauf völlig kahlzuschlagen, sondern pro Jauchert mindestens
die zwölf besten Eckeritbäume stehen zu lassen. Diese sogenannte Mittel Waldwirtschaft
, eine frühe Form des heute noch in der deutschen Forstwirtschaft gültigen
Nachhaltigkeitsprinzips, ist für jene Zeit nichts Ungewöhnliches, Bemerkenswert ist
dennoch* daß sie nicht von der Obrigkeit, sondern von der Nutzungsgemeinde selbst
erlassen wurde.38 Dem Gerichtsherrn war lediglich aufgetragen, die Einhaltung dieses
Schiedsspruches notfalls mit Gebot und Strafe zu überwachen.

Der überörtliche Zweckverband hat in den folgenden Jahrzehnten ohne größere
Zwischenfalle die Waldnutzung auf der Basis der neuen Regelung weiterhin autonom
organisiert, Irrungen wie etwa 1515 bereinigte ein eigenes Gericht, besetzt mit je zwei
Richtern aus den beteiligten Dörfern (ohne Wildtal!) und dem Zähringer Burgvogt,
den Vorsitz und Stab führte der Vogt des Gerichtsherrn aus dem WildtaL Eine Urkunde
über das Urteil wurde gewöhnlich nicht ausgestellt; wir verdanken sie dem
Mißtrauen des Meiers auf dem Lehenhof, auf dessen besonderen Antrag hin das
Schriftstück angefertigt worden wan

Hans Rein saß erst seit wenigen Jahren auf dem Lehenhof und gab vor, von dem
Vertrag keine Kenntnis besessen zu haben. Der Wald dieses Hofgutes schließt sich
unmittelbar an den sogenannten „Unteren Wald" der Gemeinde Gundelfingen an,
eine Bezeichnung, die meines Wissens erst im 19. Jahrhundert auftritt. Das Hofgut
hatte demnach um 1500 seinen heutigen Umfang im wesentlichen schon erreicht, und
es gibt Hinweise, daß dessen Ausdehnung auf Kosten des „Unteren" Gundelfinger
Waldes ging. Diese abhandengekommene Fläche bildet zusammen mit dem heutigen
Gemeindewald und den Reben, von denen wir wissen, daß sie noch fünfzig Jahre zuvor
ebenfalls zum Eichenwald gehörten39, ein recht großes geschlossenes Waldgebiet
. Lediglich als eine These ist die Frage zu formulieren, ob darin nicht der ursprüngliche
Obere Wald zu lokalisieren wäre, der in begrifflicher Abgrenzung zum
Mooswald in der Ebene die bequem zugängliche landwirtschaftliche Reservefläche


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