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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1993/0089
spruch auf ungeschmälerte Territorialhoheit vor dem Ensisheimer Gericht weiter betrieben
.71 Von der vorderösterreichischen Regierung erging im Februar 1630 endlich
der Vorbescheid, daß die Holz- und Eckeritnutzung so lange der Herrschaft Wildtal
gehöre, bis die markgräflichen Supplikanten ihre Ansprüche mit Brief und Siegel belegt
hätten. Schenk setzte das Urteil sogleich in die Tat um und untersagte den Gun-
delfinger Bauern nun auch, Holz aus dem Wald zu holen.

Die Reaktion der Bauern ließ nicht lange auf sich warten, weil angesichts der im
Ort herrschenden großen Not für die Gemeinde der Verkauf von Holz nach Freiburg
eine unverzichtbare Einnahmequelle war. Zudem wußte man zu berichten, daß der
Wald immer mehr verderbe, die Angrenzer des Oberen Waldes das Wildhag immer
tiefer in den Wald trieben und Schenk ohne Beteiligung der markgräflichen Verwaltung
mit den benachbarten Herrschaften Sickingen (Ebnet) und Wessenberg (Föhrental
) die Lochen eröffnet habe.72 Die Setzung eines Grenzsteines war ein hoheitlicher
Akt, bei dem alle Angrenzer anwesend sein mußten. Die Markgrafschaft war zum
Handeln gezwungen, wollte sie nicht vor vollendete Tatsachen gestellt werden. Erneut
setzte ein lebhafter Schriftwechsel, begleitet von gelegentlichen Turbationen vor
Ort, ein. Jede Seite schob der anderen die Beweislast zu. Was durch Dokumente nicht
zu belegen war, sollte durch Befragung betagter Bürger aus verschiedenen Nachbarorten
als altes Herkommen nachgewiesen werden. Die Aussagen mochten bei zukünftigen
Verhandlungen eine Argumentationshilfe bieten. Diesem Zweck diente auch der
am 8. April 1630 von dem Renovator Gabriel Förster vorgenommene Augenschein,
mit dem die Gundelfinger Vorwürfe über den Zustand des Waldes überprüft und
schriftlich festgehalten wurden.

Der Zeitpunkt, zu dem der gerichtliche Austrag ernsthaft aufgenommen wurde,
war nicht zufällig gewählt. Weit weniger als die Vorgänge vor Ort bestimmte der allgemeine
Kriegsverlauf die Aufnahme des Prozesses. Die katholische Kriegspartei
hatte im Frühjahr 1629 die militärische Oberhand über den norddeutschen Protestantismus
errungen. Die kaiserliche Macht war zu einer selbst den katholischen Reichsfürsten
bedrohlich erscheinenden monarchischen Kraft angewachsen. In den habs-
burgischen Erbländern machte sich die neugewonnene Autorität in einer gesteigerten
Regierungstätigkeit bemerkbar: Der Protestantismus wurde endgültig verdrängt, die
Beschwerden der Untertanen blieben nicht länger ungehört, seit langem anhängige
Prozesse konnten mit einer zügigen Bearbeitung rechnen.

Es verstrich nahezu ein Jahr mit Verhandlungen über Ort, Zeit und Inhalt des anvisierten
Treffens. Eine drohende Neuauflage der Tumulte von 1628 mag noch eine beschleunigende
Wirkung ausgeübt haben. Schießlich fanden sich am 10. März 1631
a. K. die beiden je dreiköpfigen Kommissionen im Haus „Zum Ritter", dem Sitz der
Breisgauischen Ritterschaft in Freiburg, ein.73 Nur mühsam konnten sich die Parteien
wenigstens auf die Tagesordnung einigen. Während die österreichische Seite sogleich
über die Hauptsache, die strittige Landeshoheit, verhandeln wollte, setzte sich
schließlich die baden-durlachische Deputation mit einem auf den 14. März 1631 a. K.
anberaumten Augenschein der Grenzverhältnisse durch, bevor nach umfangreichen
prozessualen Formalitäten am 16. Januar 1632 im Wirtshaus „Zum Goldenen Storchen
" zu Freiburg endlich die Zeugen verhört werden konnten (von denen einer zwischenzeitlich
verstorben war).

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