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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1993/0135
38 Ebd., Brandversicherungs-Buch 1843.

39 Ebd., Einschätzungs Tabelle 1843.

40 Ebd., FeuerversicherungsBuch 1864 1869.

41 Staatsarchiv Freiburg, Best. Domänenamt Freiburg Nr. 4087.

42 KräNKHEL (wie Anm. 2).

43 W. weis, Günterstal um die Jahrhundertwende, in: Festschrift (wie Anm. 1) S. 77 93, bezeichnet
auf S. 81 dieses Anwesen ohne Begründung als „Sumserhof4. Wie in den Anmerkungen 37 41 darge
stellt, ist von den beiden 1795 vorhandenen zwei Sumserhöfen bereits 1817 nur noch einer erwähnt,
der 1864 von Markus Martin erworben wurde. Das von Weis als „Sumserhof4 bezeichnete Haus stand
am Anfang der jetzigen Valentinstraße auf der rechten Seite. Seine ehemalige Hofraite gehört heute
noch zum Park der Villa Mez. Der Freiburger Bankier Julius Mez hatte in den Jahren 1887/88 auf
offenbar unbebauten Grundstücken eine Villa errichtet, mit der er unter der Nr. 91 in das Feuerversi
cherungs-Buch 1880 1894 eingetragen wurde. 1889 erwarb er das von Weis als „Sumserhof' bezeich
nete Haus Nr. 34 von Max Gutrnann. Nach dem Feuerversicherungs-Buch 1880 1894 gehörte dieses
Anwesen Leopold Murst, der es 1879 — wie aus dem Feuerversicherungs-Buch 1864 1869 ersichtlich
— von Josef Lickert erworben hatte. Ohne Datumsangabe ging es von Murst auf Gutmann und dann,
wie erwähnt, auf Mez über. Dieser konnte mit dem Gelände — an dem alten Gebäude war er nicht
interessiert — seine Parkanlage günstig arrondieren. Das Haus fiel deshalb bei der Gestaltung des
Parks 1889 oder kurz danach der Spitzhacke zum Opfer. Seine Bezeichnung als „Sumserhof' ist nach
den geschilderten Umständen nicht verständlich.

44 S. hierzu; G. Vilmar, Zum Denkmalschutz m Günterstal, in: Festschrift (wie Anm. 1) S. 111—121,
hier S. 116 mit Abbildung Nr. 7,

45 GLA (wie Anm. 32) S. 82.

46 Das Land Baden-Württemberg (wie Anm. 29) S. 349.

47 GLA (wie Anm. 32) S. 109.

48 Ebd. S. 123.

49 Ebd. S. 92.
so Ebd. S. 77.

51 Ebd. S. 80.

52 Bader (wie Anm. 1) S. 171.

53 GLA (wie Anm. 32) S. 80.

54 Bestandskontrakt vom 30. 12. 1787.

55 Das Land Baden-Württemberg (wie Anm. 29) S. 354.

56 GLA 399/974.

57 GLA 229/36798.

58 GLA (wie Anm. 32) S. 3.

59 Bader (wie Anm. 1) S. 174 und 176.

60 Dreher (wie Anm. 2) Abbildung S. 176.

61 Wie Anm. 57.

62 GLA (wie Anm. 32) S. 107.

63 Ebd. S. 98.

64 Ebd. S. 22/23.

65 Ebd. S. 24.

66 GLA 229/36833. In einem Bericht an das Landespräsidium führt die Klosterverwaltung zu dem Gesuch
des Heinrich Knepper auf Genehmigung zum Bierausschank am 20. 2. 1794 zu den Verhältnissen
in Günterstal aus: „Die Pöpulazion des hiesigen Orts ist bekannter Dingen nicht zahlreich, die Inwohner
bestehen aus dürftigen Taglöhnern und das Dorf ist abgelegen ohne Landstraß

67 GLA 229/36713.

68 Dreher (wie Anm. 1) S. 53.

69 Schlatterer (wie Anm. 17) S. 99/100, berichtet über „Die Fürstlich heitersheimische Ordnung vom
Jahre 1620% die teilweise noch stärkere Strafdrohungen aufweist als der 50 Jahre jüngere Günterstaler
Dingrodel.

70 Liber Baptizatorum S. 161/162.

71 Das Land Baden-Württemberg (wie Anm. 29) S. 342—344. W. Müller, Die kirchlichen Verhältnisse
» in: Vorderösterreich. Eine geschichtliche Landeskunde, hg. von E Metz, 2. Aufl., 1967,

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