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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1994/0077
und Deutschmeister Clemens August von Bayern6 das Recht auf eigene Vererbung
seines Vermögens „confirmiert" habe. Weil aber in der Genehmigungsurkunde „die
Wörter extra ordinem sich befunden, welche nach meinem in Gottes Händen stehenden
Absterben nur langwährige Discussion und Disputen zwischen dem hohen Orden
und meinen zu instituierenden gesinnten Erben und Legatariis" führen würden, bat
er den regierenden Hochmeister um entsprechende Bedingungen, die ihm am 14, Oktober
1732 gnädigst genehmigt wurden.

Also bestimmte J. H. H. v. Kageneck „im 73t. Jahr, doch gottlob bei guter Gesund
heit und Vernunft", daß 1. sein toter Leib, „wenn ich allhier in Mannheim versterben
sollte, in der vordem Gruft des hiesigen katholischen Hospitals in der Höhe gleich
gegen den darinnen sich befindenden Altar solle mit deme eingemauert werden, daß
außen hero ein Grabstein von schwarzem Marmor, worauf mein landkomturisches
Wappen und Zierraten, auch alleiniger Eingrabung meiner Vor- und Zunamen nebst
dem Tag, Monat und Jahr meines Absterbens, auch den wenigen Worten „des Hohen
Deutschen Ritterordens Landkomtur der Bailei an der Etsch und im Gebirg. Requies-
cat in sancta pace " solle beigefügt werden. Die Leichkosten, welche in keinem gro
ßen Gepränge bestehen sollen, sowohl als der Grabstein müssen aus meiner Verlassenschaft
genommen werden "

„Würde ich aber nicht allhier (in Mannheim) sterben, sondern, nach meiner von
hier seiner Zeit beschehenden Retirade (Rückzug), zu Freiburg im Breisgau absterben
, wohin dermalen meine Intention als meiner Geburtsstadt7 geht", weil ihm das
der Hochmeister wegen nachlassender Kräfte, aber unter Beibehaltung seines Titels
gestatte, „so ist mein Wille, daß man meinen verblichenen Leichnam in die alldasige
Kirche der HH. PP. Augustinern bringe, als worinnen schon doch einige meines Hohen
Ordens Ritter begraben sein, mit deme, daß nächst meinem Grab in der Mauer
ein Grabstein aus oben schon gemelter Art eingemauert, und ober solchem Grabstein
die einem verstorbenen Landkomtur zukommende zwei Fähnen nebst einem Degen
und vergoldeten zwei Sporen aufgehängt werden sollen."

„2do vor allem will ich, daß diejenige Conditiones, für welche ich mich bei der
erhaltenen letztem gnädigsten Licentia testandi obligieret, erfüllet werden, solches
aber vor meinem Absterben größt und meistenteils wirklich geschehen": Kageneck
vermachte dem Orden Beträge für das „bei der Landkommende (in Bozen) zu errichten
gewesene Hospital", „zur Errichtung der neuen Commenda8 zu Lana" „das ex
propriis zur Ehre des Hohen Ordens und Erbauung der Landkommende (Bozen) vorgeschossene
" Kapital und 1 500 fl für den Unterhalt der Landkommende in SüdtiroL
Bemerkenswert ist auch „6to daß ich von meiner mitanvertrauten Commenda
Lengmoos9 nichts genießen wollte, bis nicht solche Commenda vollkommen aufge-
bauet und convenablement eingerichtet sein wird." Zur Erbauung des Hospitals bei
der Landkommende Weggenstein in Bozen merkt v. Kageneck an: „Ist bekannt und
zeigt es allenfalls der Augenschein, daß solcher Spital nächst der Landkommende
nicht allein ohne Angreifung der versprochenen 10 000 f Capital sehr wohl erbauet,
sondern auch schon 1721 von mir solche 10000 f teils in Kapitalien, teils in barem
Geld verschafft worden " Ebenso habe er sich viele Jahre „sehr und auf alle Weise
mit meinen eignen Kosten bemüht, die Errektion der neuen Commenda zu Lana zuwege
zu bringen", wozu er noch am 16. Juni 1739 10000 Gulden bezahlt habe. Was

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