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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1994/0130
dem Friedhof in Diersburg liegt die Ahnfrau begraben, für die keiner ihrer Nachkommen
je ein freundliches Wort hat finden können.

Inzwischen aber gab Franz Josef seine Sache keineswegs verloren, Nachdem der
erste Vorstoß mißlungen war, klagte er nunmehr vor dem Kriminalgericht wegen Unterschiebung
der Person und Fälschung des Taufscheins. Hierzu führte er aus, die
Frau v, Böcklin sei in hochschwangerem Zustand im April 1756 nach Niederkutzen-
hausen gekommen, und zwar mit einer schwarzen Maske vor dem Gesicht. Einige
Tage habe sie daselbst in dem Hause eines gewissen Ravache gewohnt und sei dann
am 25. des gleichen Monats mit einem Knaben niedergekommen. Dieser Knabe sei
er selbst, und er sei dann 9 Jahre bei der Hebamme des Dorfes geblieben, während
seine Mutter alle Kosten für ihn gezahlt habe. Bis zu seiner Ubersiedlung nach Straßburg
habe er keinen Familiennamen gehabt, erst bei dieser Gelegenheit sei ihm der
Name Balaine — bisweilen übrigens auch Balayne geschrieben — beigelegt worden.
Seit 1765, so behauptet er, habe auch sein Bruder von seiner Existenz gewußt und
sich an den Kosten beteiligt.

Die Prüfung all dieser Behauptungen nahm einige Zeit in Anspruch, die Friedrich
natürlich benutzte, um Helfer für seine Sache zu finden. So wandte er sich an seine
sämtlichen Lehensherren, namentlich den Kardinal Rohan, und auch an den ihm befreundeten
und verwandten Freiherrn Waldner v. Freundstein, Präsidenten der Orte-
nauer Ritterschaft. Dieser ließ auf seine Bitten denn auch das günstige Urteil des
elsässischen Direktoriums abschriftlich sämtlichen Mitgliedern zugehen» Im Januar
1780 kam es in Colmar vor dem Conseil Souverain zur Verhandlung. Die Richter fanden
sich dabei vor drei verschiedenen Taufscheinen: der erste, auf den sich der Kläger
stützte, war auf die Namen Joham und Frau v. Böcklin ausgestellt. Das zweite,
von Friedrich produzierte Dokument, nannte Franz August Rodenack und Maria
Theresia Lindenburg als Eltern. Und schlie wurde das Taufregister selbst vorgelegt
, in dem ebenfalls Rodenack und Maria Theresia Lindenburg als Eltern bezeichnet
wurden, doch hatte hier der Ortsgeistliche handschriftlich darunter vormerkt, die
Eltern hießen in Wirklichkeit M. de Joham und Mme. de Boeckel. Der Kläger behauptete
nun, auf Anstiften der Gegenseite seien im Register die falschen Namen eingetragen
worden, die der Pfarrer dann nach seinem besseren Wissen korrigiert habe.
Friedrichs Anwälte hingegen erklärten, der Eintrag des Geistlichen sei gesetzlich
ganz unzulässig und außerdem viele Jahre später erst auf Bitten des Klägers erfolgt.
Sie konnten sich bei dieser Argumentation darauf stützen^ daß der von ihnen vorgelegte
Taufschein 1760 ausgestellt sei und nur die Namen Rodenack und Lindenburg
aufweise, während der ganz neue Taufschein des Klägers andere Namen nenne, weil
erst in den letzten Jahren die illegale Korrektur vorgenommen worden sei. Dieser
Beweisführung schloß sich auch das Gericht an und erklärte, man habe sich an das
Taufregister und die ursprüngliche Eintragung zu halten. Selbst bei dem vom Kläger
eingereichten Taufschein sei die Bezeichnung „Dame de Boeckel" nicht eindeutig, da
der Vorname nicht angegeben sei. Das Gericht schloß mit der Feststellung, es sei keinerlei
Beweis dafür vorhanden, daß Friedrich und Franz Josef Brüder seien und erteilte
außerdem dem Pfarrer einen Verweis wegen inkorrekter Führung seiner Bücher.

Gegen dieses Urteil legte nun Franz Josef sofort Berufung ein, der auch stattgegeben
wurde, und 1781 wurde in einer neuen Verhandlung vor dem Kassationsgericht

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