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Schau-ins-Land: Jahresheft des Breisgau-Geschichtsvereins Schauinsland
114.1995
Seite: 135
(PDF, 30 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1995/0137
Die Gemeinde Günterstal zwischen 1806 und 1830

Von

Ernst Dreher

Zusammen mit dem übrigen Breisgau und der Stadt Freiburg fiel auch das ebenfalls
unter österreichisch-modenesischer Landesherrschaft stehende Zisterzienserinnenstift
Günterstal mit seinem vergleichsweise geringen Herrschaftsgebiet in napoleonischer
Zeit an Baden. Der ursprünglich kleinen Markgrafschaft Baden waren durch
die Gunst Bonapartes seit 1803 zahlreiche Territorien am rechten Ufer des Oberrheins
zugeschlagen worden. Im Frieden von Preßburg, der 1805 den Dritten Koalitionskrieg
gegen Frankreich beendete, erhielt der zum Kurfürsten aufgestiegene
Markgraf Karl Friedrich von Baden als Dank für seine Allianz mit Frankreich nun
auch den bis dahin von Erzherzog Ferdinand aus dem Hause Habsburg-Este regierten
Breisgau.1 Für die Aufblähung Badens zu einem mittelgroßen Staatswesen mit dem
Vierfachen seines ursprünglichen Umfangs und dem Sechsfachen der alten Bevölkerungszahl
sowie für die Erhebung des Kurfürsten zum Großherzog mit dem Anredeprädikat
königliche Hoheit erwartete der Kaiser der Franzosen selbstverständlich Gegenleistungen
: Baden mußte dem unter seinem Protektorat stehenden Rheinbund
beitreten und in erheblichem Maße Truppen für die Eroberungskriege des Kaisers
stellen; der badische Erbprinz, der nachmalige Großherzog Karl, hatte Napoleons
Adoptivtochter Stephanie de Beauharnais zu heiraten.

Einer der ersten Regierungsakte des neuen Landesherrn nach der Besitzergreifung
im Breisgau war die Auflösung der Stifte und Klöster. Zu den Opfern dieser Maßnahme
gehörte auch das adlige Damenstift Günterstal. Mit seiner Beseitigung ging
für das Dorf Günterstal eine fast 600 Jahre währende Klosterherrschaft zu Ende. Es
wurde zu einer selbständigen Gemeinde.

Die Eingliederung in den badischen Staat

Die äußeren Umstände waren für die Einordnung der neuerworbenen Landesteile in
das erheblich vergrößerte badische Staatswesen sehr ungünstig. Vorteilhaft wirkte
sich aber aus, daß dem badischen Staat 1803 durch eine Reihe von Organisationsedikten
eine einheitliche Rechtsgrundlage gegeben worden war.2 Die Eingliederung der
Landesteile, die durch den Preßburger Frieden an Baden gelangten, regelte die „Provisorische
Organisations-Einleitung in den Landgrafschaften Breisgau und Ortenau
auch den neuen Landen am Bodensee" vom 5. 5. 1806,3 Sie bestimmte, daß diese
Gebiete der „provisorisch in Freiburg verbleibenden kurbadisch-breisgauischen Regierung
und Cammer, wie bisher, so auch fernerhin, bis zu ihrer definitiven Entschließung
, unmittelbar untergeben seyn" sollen. Das bisherige Zivilrecht sollte wei~

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