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Schau-ins-Land: Jahresheft des Breisgau-Geschichtsvereins Schauinsland
114.1995
Seite: 136
(PDF, 30 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1995/0138
tergelten, während für das Strafrecht ab L 9. 1806 die badischen Gesetze anzuwenden
waren.

Mit einem „General-Anschreiben" vom 22.6. 18074 wurde das inzwischen zum
Großherzogtum avancierte Baden in Bezirke eingeteilt. Der Breisgau gehörte nun zur
„Provinz des Oberrheins", die auch als „Badische Landgrafschaft" bezeichnet
wurde. Innerhalb dieser Provinz zählte Günterstal mit seinen Nachbarorten Horben
und Langackern zum Oberamt Freiburg, das neben einem auf die engere Stadt beschränkten
Stadtvogteiamt Freiburg eingerichtet wurde. Bald danach erfuhr das
Großherzogtum durch ein Organisationsreskript vom 26. 11.18095 eine erneute Um-
gliederung. Während im jetzt geschaffenen „Dreisamkreis" das Stadtvogteiamt Freiburg
als „Stadtamt" fortbestand, wurde das Oberamt in zwei Landämter zerlegt.
Günterstal fiel dabei dem Landamt Freiburg II zu, dessen Zuständigkeit sich auch auf
die Bereiche des Zartener Beckens und des Glottertales erstreckte.

Dem Organisationsreskript zufolge bildete in Städten der Stadtrat den Ortsvorstand
. In Flecken und Dörfern mit mehr als 40 Bürgern — wie in Günterstal — hatte
hingegen das Gericht diese Funktion inne. Das erste Mitglied des Gerichts war der
Ortsvorgesetzte, welcher in den Städten Bürgermeister und auf dem Lande Vogt hieß.
Beide wurden von der Bürgerschaft gewählt. Die Pflichten der Ortsvorgesetzten
waren in zehn Punkten systematisch festgelegt. Den Schluß dieses Aufgabenkatalogs
bildete die Generalklausel „überhaupt alles dasjenige zu verrichten und zu fördern,
wodurch er dem Lande, dem Regenten und der Gemeinde, welcher er vorsteht, nütz-
lieh sein kann". Die staatliche Verwaltung war vierstufig. Uber den Ortsvorgesetzten
standen die Landämter, darüber die Kreisdirektorien und an der Spitze das Ministe»
rium des Innern in Karlsruhe. Ein ähnlicher Aufbau bestand auch bei anderen Behörden
und bei den Gerichten.

Nach Inkrafttreten des Organisationsreskripts von 1809 fand auch in Günterstal die
Wahl eines neuen Vogts statt. Unterlagen über den Verlauf der Wahl sind nicht vorhanden
. Lediglich aus der Jahresrechnung von 18106 ist zu entnehmen, daß Joseph
Roth als Vogt gewählt wurde, denn er unterzeichnete in dieser Eigenschaft den Jahresabschluß
. Die Rechnung enthält außerdem zwei kleinere Ausgabepositionen, die
auf die Vogtwahl hinweisen. Am 13. Januar bezahlte die Gemeinde einen Gulden „für
praktische Anweisung der Ortsvorgesetzten": Das Landamt II hatte als vorgesetzte
Dienststelle das neugewählte Ortsgericht mit seinen Aufgaben vertraut gemacht. Es
erhielt „wegen der Vogtswahl" weitere 3 fl (Gulden) 45 kr (Kreuzer), die wohl für
die Organisation dieser Wahl bestimmt waren. Das Ortsgericht bestand neben dem
Vogt aus gewählten Gerichtsmännern. Deren Anzahl ergab sich aus der Zahl der Gemeindebürgen
Günterstal hatte drei Gerichtsmänner, und zwar Joseph Reeß, Johann
Flamm und Peter Eiche. Alle Gemeindebürger waren unter anderem für Gemeinde»
ämter wählbar, hatten Stimmfahigkeit in Gemeindeberatschlagungen und nahmen an
der Nutznießung der Allmende teil. In Günterstal gab es damals allerdings noch kein
Allmendland. Das Gemeindebürgerrecht erlangte man kraft Geburt oder durch Annahme
» Für die Aufnahme als Gemeindebürger war ein Entgeld zu entrichten, das
in den Haushaltsrechnungen als Einnahme erscheint. Bewohner minderen Rechts
waren Schutzbürger oder gar nur Einwohner.

Eine umfassende Neueinteilung der Stadt- und Landämter 1813 hatte auch für Gün-

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