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Schau-ins-Land: Jahresheft des Breisgau-Geschichtsvereins Schauinsland
115.1996
Seite: 19
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1996/0021
Dokumente zur Geschichte der Juden in Vorderösterreich

und im Fürstbistum Basel (1526—1578)

Von

Günter Boll

Die Entstehung jenes halbwegs geschlossenen habsburgischen Territoriums am
Hoch- und Oberrhein, das man seit dem 15. Jahrhundert als „vordere Lande" oder
„Vorlande" bezeichnete, reicht bis ins 14, Jahrhundert zurück*1 Diese die rechts-
und linksrheinischen Besitzungen der Habsburger umfassenden „vordem österreichischen
Lande" wurden von 1431 bis 1632 von Ensisheim aus regiert. Zu den Befugnissen
des Ensisheimer Regiments, das der oberösterreichischen Regierung in
Innsbruck unterstand und vom jeweiligen Landvogt im „Obern Elsaß" geleitet
wurde,2 gehörte unter anderem die Ausstellung von Geleitbriefen für die inner-
und außerhalb der vorderösterreichischen Landesgrenzen ansässigen Juden. Dagegen
stand das „Jus recipiendi vel expellendi Judaeos", das heißt das Recht, Juden
aufzunehmen oder auszuweisen, allein dem Landesfürsten zu. Nur den Städten Freiburg
, Breisach und Neuenburg, denen Herzog Friedrich IV. „mit der leeren Tasche"
(1382—1439) im Herbst 1427 versprochen hatte, „daz si nit juden haben söllent bi
inen sesshaft noch wonhaft wider iren willen",3 gab dieses 1429 urkundlich bekräftigte
„Privilegium recusandi Judaeos" das Recht, die Aufnahme von Juden zu
verweigern,4

In Ensisheim selbst, wo zu Beginn des 16. Jahrhunderts mehrere jüdische Familien
wohnten,5 scheint deren Zahl um 1525 die ständige Anwesenheit von mindestens
zehn religionsmündigen Männern gewährleistet und somit die religionsgesetzliche
Voraussetzung für die dauerhafte Existenz einer selbständigen Kultusgemeinde erfüllt
zu haben. Diese Annahme wird durch die 1526 auf landesherrliches Geheiß erlassene
und in neunzehn Artikel gegliederte Judenordnung bestätigt,6 mit der die vorderösterreichische
Regierung nicht nur die Entstehung einer jüdischen Gemeinde in Ensisheim
unterband (Art. 1—3), sondern auch den Handel und Wandel der Juden, „sy
sygen dann in der statt Ensißheim oder inn vnd vsserthalben disen vordem Oster-
rychischen landen vnser verwaltigung gesessen",7 einer Vielzahl von restriktiven
und entehrenden Bestimmungen unterwarf (Art. 4—19).

Die Zahl der in Ensisheim geduldeten Juden wurde im ersten Artikel auf zwei Ehepaare
und ihre unverheirateten Kinder samt dem in ihrer Brotkost stehenden Gesinde
beschränkt. Nach den Bestimmungen des zweiten und dritten Artikels durften sie
„fürter kein Synagog mer" halten und ortsfremde Juden „nit über ein tag vnnd zwo
nacht vngefarlich" beherbergen,

Die in den übrigen Artikeln enthaltenen Vorschriften und Verbote galten sowohl für
die Ensisheimer Juden als auch für ihre andernorts in den Vorlanden ansässigen Glau-

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