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Schau-ins-Land: Jahresheft des Breisgau-Geschichtsvereins Schauinsland
115.1996
Seite: 21
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sein13 / auch darüber kein haußgeseß in kainer Statt oder Flecken / darzu nit nehner
beyeinander / dann jetzt gemeldet ist geduldet noch gestattet werden"

Auch das bisher nur für die Ensisheimer Juden bestehende Verbot, fremde Juden
länger als einen Tag und zwei Nächte zu beherbergen, galt fortan für die gesamte vorländische
Judenschaft (Art. 3), während der Geltungsbereich der gleichfalls aus der
alten Judenordnung übernommenen Bestimmung, nach der es ortsansässigen und
fremden Juden untersagt war, sich „heimlich oder öffentlich" zum Gottesdienst zu
versammeln, offenbar weiterhin auf die Stadt Ensisheim beschränkt blieb (Art. 2).

Die Kleiderordnungen des 16. Jahrhunderts, in denen sich die ins Wanken geratene
und überlebte, aber noch längst nicht überwundene spätfeudale Gesellschaftsordnung
mit ihren unüberbrückbaren Standesunterschieden widerspiegelt, schrieben selbst-
verständlich auch der „gemeynen Jüdischeit" als der am tiefsten deklassierten und an
den äußersten Rand der Gesellschaft gedrängten Minderheit eine „gebührliche" Kleidertracht
vor, die sie von Christen und „ehrlichen" Leuten unterschied.14 Als ein
zusätzliches Erkennungszeichen mußten die deutschen Juden seit dem 13. Jahrhundert
auf der linken Brustseite des Oberkleides die „rotella" tragen, einen Ring aus safran»

Abb, 1 Juden, die den gelben Ring tragen; Augsburg 1530.

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