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Schau-ins-Land: Jahresheft des Breisgau-Geschichtsvereins Schauinsland
115.1996
Seite: 22
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gelbem Tuch von vorgeschriebener Größe, den sie nur außerhalb geschlossener Ortschaften
ablegen durften. In den österreichischen Vorlanden scheint diese Kennzeichnungspflicht
zu Beginn des 16. Jahrhunderts nicht mehr oder noch nicht bestanden
zu haben. Jedenfalls enthält die Ensisheimer Judenordnung von 1526 außer der Mahnung
, daß „die Juden by iren wybern vnd kindern darob sein / sy dartzu halten vnd
vermögen sollen / das sy sich mit iren cleidungen vff vnd antragen gebürlichen ziehen
vnd halten / darmit sy nit den Christen vnd eerlichen personen zuglycht / geert vnnd
gehalten werden" keine die Kleidung der Juden betreffenden Vorschriften, Erst in der
neuen Judenordnung von 1547 wird ihnen ausdrücklich befohlen, „Mäntel mit gelben
Ringen44 zu tragen (Art. 10):

„So sollen nun hinfurter alle Juden / mans vnd weibs personen zu Ensißheim vnd
andern vnsern vorlanden / gesessen vnderschiedliche klaider tragen / Als nämlich die
manns vnd weibs personen / Mäntel mit gelben Ringen / vnd darzu die mans personen
kappen / vnd die Weibspersonen stürtz / vnd so sy vber landt zu fuß oder roß
ziehen / vnd wandern / so sollen sy jetzbemelter gestalt auch beklait sein / vnd zu
roß allein einen karch zaum / vnnd kein gezewg ftiren / vnd so ein Jud mans oder
weibs person sich in Stetten / Flecken / oder auff dem landt zu fuß oder roß mit der
klaydung zaum vnd zeug änderst dann wie jetzt gemelt gebrauchen vnd damit betretten
wurde / so soll vns derselb zustraff ein gülden jedes mals verfallen sein / sy sollen
sich auch an wochen vnnd andern marcktegen also halten / das die Christen in kauf-
fen vnd verkauften jrenhalben kein beschwert haben."

Die 1547 an die vorländischen Juden ergangene Anordnung, sich durch das Tragen
des gelben Rings von den Christen zu unterscheiden, wurde 1551 auf die gesamte Judenschaft
der österreichischen Erblande ausgedehnt.55

Nach der 1526 aus einem früheren Erlaß übernommenen Zinsbegrenzungsvorschrift16
durften die jüdischen Kreditgeber wöchentlich „von einem pfund stebler nit
mer dann zwen pfenning stebler ... zu gesuch vnnd wucher nemen / darmit sie die
armen leüt nit zu hoch übernemen vnd beschwern." Seltsamerweise enthält die 1546
erlassene Judenordnung keine diesbezüglichen Bestimmungen. Dies ist umso merkwürdiger
, als die „New furgenomne Ordnung vnd Satzung" von König Ferdinand I.
ausdrücklich mit den fortgesetzten Klagen seiner vorderösterreichischen Untertanen
über die „schädlichen wuecherlichen handlungen der Juden44 begründet wird. Mit
derselben Begründung wird Erzherzog Ferdinand IL (1529—1595) in seinem 1573 erlassenen
„Wuchermandat" die von den Landständen geforderte Ausweisung der Juden
aus den Vorlanden verfugen.17

In einer an alle Reichsstände gerichteten Bittschrift18 klagt Josel von Rosheim
(um 1478—1554) als „gemeyner judischeit anwalldt" am 22. 6. 1548 auf dem Reichstag
zu Augsburg, daß die „noch hin vnd wider zerstreut in geringer anzall im heil,
reych wohnenden juden" große Not litten. Entgegen allen kaiserlichen Privilegien
und päpstlichen Bullen würden sie oft gefangengenommen, ihres Eigentums beraubt,
aus ihren alten Wohnstätten vertrieben und durch Handelsverbote um ihren Lebensunterhalt
gebracht, obwohl dies nicht im Interesse der christlichen Bevölkerung liege,
die den Juden weniger Zinsen zu zahlen habe als den eigenen Glaubensgenossen.
Dieweil die Juden „doch auch Creaturn vnd geschöpf Gottes deß Allmechtigen
seyen44, ersucht er die Stände, Geduld und Mitleid mit ihnen zu haben und ihre alten

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