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Schau-ins-Land: Jahresheft des Breisgau-Geschichtsvereins Schauinsland
115.1996
Seite: 57
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— in dem hiesigen Bann gelegene Grundstücke Theils auf längere Zeit zu vermiet-
hens oder aber Theils auch käuflich hinzulassen sind; So wird dieses [?] Männiglich
zu dem Ende Kund gemacht, daß, wer immer eintweder zu kaufen, oder einen Mieth-
Kontrakt anzustossen belieben trägt, sich auf den ltm des künftigen Monats Decem-
bris in der Frühe um 8. Uhr in hiesigem Ratshofe bey der diesfalls aufgestellten Raths
Commission einfinden und daselbst allererst von dem zuverkaufenden namentlich
und umständlich belehren lassen, dann die vorgeschriebenen Verkaufs- und Kaufs —
so wie die sammenthaften VermiethungsBedingniße vernehmen, sofort bey der wirklichen
Steigerung sich darnach achten möge. Gegeben Freyburg den 7.ten Nov[em-
ber] 1780.

Ex Commissione Magistratus

Die

aufgestellte Licitations-
Commission daselbst"60

Die in dieser Ausschreibung nicht exakt angegebenen Lagen der einzelnen Posten
verunmöglichen deren genaue Identifizierung. Aus dem 1813 erstellten Protokoll geht
jedoch klar hervor, daß Franz Fidelis Seelinger in mehr Orten über Zinseinzugsrechte
verfugte, als in der Ausschreibung angegeben, Hinzukommt, daß die Listen der zinspflichtigen
Orte, die 1780 und 1813 genannt werden, nicht deckungsgleich sind, denn
zum einen wird Herdern 1813 gar nicht genannt, während umgekehrt Buchheim, Littenweiler
, Attental, Wendlingen, Krozingen und Biengen 1780 mit keinem Wort erwähntwerden
. Hat Franz Fidelis Seelinger einzelne Bodenzinse also bereits vor der
Aufhebung des Klosters käuflich erworben und seinen Besitz nach 1784 lediglich erweitert
, was Anton Binz mehr als drei Jahrzehnte später zu einem Kaufvorgang zusammenfaßte
? Nur eine minutiöse Auswertung der zahlreichen Akten, die den Ausverkauf
der ehemaligen Klosterbesitzungen betreffen, könnte hier Klarheit
schaffen.61

6. Die Allodifikation

Kehren wir zurück zu den Auslösungsbemühungen des am 4. März 1813 in Freiburg
vorstellig gewordenen Anton Binz. Wie reagierte die Gnädigste Herrschaft auf seinen
Verrechnungsantrag? Läßt sich das weitere Schicksal der Zinseinzugsrechte und der
ihnen zugrundeliegenden Urkunden weiterverfolgen?

Soweit die erhaltenen Unterlagen zu erkennen geben, wurde gemäß den geltenden
Verordnungen eine Schätzung des ehemaligen Erblehens vorgenommen.62 Ein am
30. April 1813 in Wasenweiler abgefaßter Gehorsamster Bericht der Domanialverwal-
tung Altbreisach hält erste Ergebnisse einer Bestandsaufnahme fest. Aus diesem Bericht
geht überraschenderweise hervor, daß die besitzrechtliche Bewertung des Günterstaler
Klosterhofes Probleme aufwarf:

„Zu Folge rubrizirter hohen Verfügung begab mann sich nach Mördingen, um die
Aufnahme und Abschätzung des Anton Binzischen Lehens zu besorgen, und fand zuerst
, daß solches nicht sowohl als eine [sie!] eigendliches Lehen sondern beinahe blos
wie ein Zinsgilt anzusehen seye, über welche Anton Binz als der stärkste Besitzer

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