Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 465,da
Schau-ins-Land: Jahresheft des Breisgau-Geschichtsvereins Schauinsland
115.1996
Seite: 213
(PDF, 35 MB)
Bibliographische Information
Startseite des Bandes
Zugehörige Bände
Regionalia

  (z. B.: IV, 145, xii)



Lizenz: Creative Commons - Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0
Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1996/0215
Todesstrafe an.32 Ein Menschenleben zählte wenig. Der Krieg beschleunigte diese
Entwicklung; die Richter waren willens, wie von Freisler gefordert, mehr als einen
„20- oder 50prozentigen Kriegszuschlag" auf das normale Strafmaß zuzufügen.33

Das Sondergericht beim Landgericht Freiburg im Breisgau

Am 15. Oktober 1940 verfügte Reichsjustizminister Gürtner: „Auf Grund des § 10
der Verordnung über die Zuständigkeit der Strafgerichte, die Sondergerichte und sonstige
strafverfahrensrechtliche Vorschriften v. 21.2.1940 (RGBl. IS. 405) errichte ich
mit Wirkung vom 1.11.1940 ab für die Bezirke der Landgerichte Freiburg (Breisgau),
Konstanz, Offenburg und Waldshut ein Sondergericht beim Landgericht Freiburg
(Breisgau)"34

Bislang war für Freiburg und die anderen genannten Gerichtsbezirke das Sondergericht
Mannheim zuständig. Mit der Installierung des neuen Sondergerichts beim
Landgericht Freiburg wurde der Stadt damit ein eigener Sondergerichtsbezirk zugeteilt
. Der Zuständigkeitsbereich erstreckte sich von Offenburg den Rhein entlang
nach Lörrach über Villingen im Schwarzwald bis nach Konstanz am Bodensee, umfaßte
also in etwa das Gebiet des heutigen Südbaden. Getagt wurde hauptsächlich in
Freiburg oder in einer der genannten Städte. Hervorzuheben an dem Freiburger Sondergerichtsbezirk
ist die Grenzlage zur Schweiz, dem einzigen direkten Nachbarland
des Deutschen Reiches, das während des Krieges nicht von der Wehrmacht besetzt
worden war. Immer wieder war die Schweiz auch das Ziel von Fluchtversuchen.
Einige dieser mißlungenen Fluchtversuche bildeten dann auch den Hintergrund von
Sondergerichts Verhandlungen.

In den viereinhalb Jahren der Tätigkeit des Freiburger Sondergerichts waren — nach
den Aktenzeichen zu schließen — über 1.000 Verfahren anhängig.35 Von diesen
haben sich die Unterlagen von 727 Fällen erhalten. Aus diesen lassen sich Angaben
zu den Verfahrensgründen wie folgt berechnen: Die meisten Verfahren, rund
30 Prozent, wurden angestrengt aufgrund des „Heimtückegesetzes", gefolgt von
„Kriegswirtschaftsverbrechen" mit 23 Prozent. Mit 12 Prozent sind Delikte nach der
„VolksschädlingsVerordnung" zu nennen. Wegen des Hörens ausländischer Sender,
sogenannte „Rundfunkverbrechen", erfolgten über 14 Prozent der Verfahren. Die
restlichen wurden eingeleitet wegen Diebstählen, Beleidigungen und aufgrund der
„Gewaltverbrecherverordnung". Betroffen waren insgesamt 988 Personen, 771 Männer
(78 Prozent) und 217 Frauen (22 Prozent).

Die Todesurteile des Sondergerichts Freiburg

Was die Umsetzung nationalsozialistischer Sondergerichtsbarkeit in der Praxis auch
bedeuten konnte, zeigt sich in den Prozeßakten mit Todesurteilen, die sich in den
Aktenbeständen erhalten haben. Das Sondergericht hatte in 27 Verfahren insgesamt
29 Angeklagte zum Tode verurteilt. In je zwei der Prozesse wurde gleich gegen zwei
Angeklagte die Todesstrafe verhängt.

Das erste Todesurteil erfolgte am 20. Juni 1941 in Freiburg, das letzte am 21. April
1945 — zwei Wochen vor Kriegsende — in der Ausweichstelle Radolfzell am Boden-

213


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1996/0215