Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 465,da
Schau-ins-Land: Jahresheft des Breisgau-Geschichtsvereins Schauinsland
115.1996
Seite: 214
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see. Dorthin hatte sich das Sondergericht vor den vorrückenden Alliierten zurückgezogen
. Hauptverhandlungsort war Freiburg mit acht Sitzungen, gefolgt von Offenburg
, Konstanz, Waldshut mit jeweils vier Verhandlungen. In Lörrach fanden drei
Verfahren statt. Je einmal wurde in Villingen, Donaueschingen und Durbach verhandelt
. Ein Urteil wurde, wie bereits erwähnt, in der Ausweichstelle Radolfzell gefällt.

Aus diesem gesamten Urteilsfundus sollen zwei Urteile herausgegriffen und nachfolgend
dargestellt werden. Es handelt sich dabei um das erste und letzte Verfahren
des Sondergerichts Freiburg, in denen auf Todesstrafe erkannt wurde. Diese Verfahren
markieren sozusagen Ausgangs- und Endpunkt bezüglich der Verhängung von
Todesstrafen durch das Freiburger Sondergericht. Sie erlauben einen Einblick in die
regionale sondergerichtliche Rechtsprechung hinsichtlich des Kriegssonderstrafrechts
und stehen exemplarisch für reichsweite Tendenzen der NS-Strafrechtspre-
chung. Bei der Darstellung beziehen sich die Zitate im folgenden, soweit nicht anders
gekennzeichnet, immer auf das vorab genannte Aktenzeichen des jeweiligen Strafverfahrens
.36

Ein „Volksschädling" im Augustiner-Museum

(So KLs 4/41 — So AK 6/41) Diesem Verfahren kommt eine gewisse Schlüsselrolle
bei der weiteren Entwicklung der Sondergerichtsbarkeit in Freiburg zu, weil hier
zum ersten Mal vom Freiburger Sondergericht die Todesstrafe verhängt wurde. Der
Fall ist schnell berichtet: Der 29jährige, wegen Diebstahls mehrfach vorbestrafte Maler
August IL, wohnhaft in Freiburg, nutzt bei Malerarbeiten im Luftschutzkeller des
Augustiner-Museums die Gelegenheit, eine Münzkassette zu erbrechen und die Münzen
sowie zwei Bilder an sich zu bringen (nach Sachverständigenschätzung Wert
12.000 RM). Das Urteil des Sondergerichts vom 28. Januar 1941: acht Jahre Zuchthaus
.

Eine Woche nach dem Urteil, am 5. Februar 1941, wendet sich Ministerialdirektor
Dr. Crohne vom Reichsjustizministerium über den Generalstaatsanwalt an den Oberstaatsanwalt
in Freiburg:

„Ich bitte zu prüfen, ob es nicht angesichts des ungünstigen Persönlichkeitsbildes
des U. am Platze ist, gegen ihn die Todesstrafe zu beantragen."

Am 6. April 1941 erhebt Oberreichsanwalt Brettle Nichtigkeitsbeschwerde beim
Reichsgericht in Leipzig gegen das Urteil des Sondergerichts Freiburg:

„ Zunächst ist schon ein durchgreifender Fehler des Urteils, daß es zur Frage des
besonders schweren Falles anscheinend ausschließlich die Tat, nicht aber auch die
Täterpersönlichkeit im allgemeinen gewertet hat ... Wie ich in meiner Nichtigkeitsbeschwerde
gegen G. bereits ausgeführt habe, zwingt die Härte der Kriegszeit dazu,
daß die Volksgemeinschaft solche Schädlinge, die für sie völlig verloren sind und von
denen sie nur noch Schaden und Unheil zu erwarten hat, endgültig ausmerzt .. .
Nach allem ist das Urteil, soweit es die Annahme eines besonders schweren Falles
verneint hat, rechtlich fehlerhaft und ungerecht. Eine rechtlich einwandfreie und erschöpfende
Prüfung aller hierfür wesentlichen — bereits feststehenden oder etwa
noch zu ermittelnden — Tatsachen muß aller Wahrscheinlichkeit nach zur Bejahung
des besonders schweren Falles im Sinne des § 2 der Volksschädlingsverordnung führen
." (Unterstreichungen wie im Original, der Verf.)

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