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Schau-ins-Land: Jahresheft des Breisgau-Geschichtsvereins Schauinsland
123.2004
Seite: 162
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sal meldete, dass der Strafgefangene auch weiterhin an seiner politischen Einstellung festhalte,
erhob die Gestapo staatspolizeiliche Bedenken gegen einen Gnadenerweis. Wenige Wochen
nach der Haftentlassung wurde der Entlassene erneut von der Gestapo festgenommen und in
das KZ Dachau eingeliefert, das er nicht überlebte.

Nach Kriegsende und unter alliierter Besatzung wurde die Rundfunkverordnung - wie andere
einschlägige NS-Gesetzesbestimmungen auch - im Rahmen des Besatzungsrechts durch
das „Gesetz Nr. 1" des Alliierten Kontrollrats aufgehoben. Das Verfahren zur Aufhebung der
ergangenen Urteile im Einzelnen geschah je nach Besatzungszone bzw. den späteren Ländern
höchst unterschiedlich. Im französisch besetzten Teil Badens, in dessen Zuständigkeitsbereich
auch der ehemalige Sondergerichtsbezirk Freiburg fiel, erfolgten die Aufhebungen aufgrund
des Entscheids einer Straftilgungskommission, wonach gemäß der Landesverordnung vom
23. Dezember 1946 Verurteilungen wegen Handlungen aufzuheben sind, die in der Zeit vom
30. Januar 1933 bis 8. Mai 1945 ausschließlich aus politischen, rassemäßigen oder weltanschaulichen
Gründen aus Gegnerschaft zum Nationalsozialismus begangen worden sind oder
allein nach nationalsozialistischen Auffassungen zu bestrafen waren.97 Als Voraussetzung für
die Entscheidung der Straftilgungskommission, die aus einem Kollegium von drei Richtern gebildet
wurde, bedurfte es des Antrags des Verurteilten oder dessen Hinterbliebenen. Auch die
Staatsanwaltschaft konnte einen solchen stellen. Weiterhin konnten die Betroffenen verlangen,
dass die Aufhebung des in der NS-Zeit ergangenen Urteils öffentlich bekannt gemacht wurde.
Von dem Rechtsanspruch auf Urteilsaufhebung wurde von den wegen „Rundfunkverbrechen"
Verurteilten des Sondergerichts Freiburg reger Gebrauch gemacht: Weit über die Hälfte der
Akten weisen Aufhebungsbeschlüsse auf, wobei in mindestens zwei der Straftilgungsfälle von
Rundfunkurteilen ein Richter an der Aufhebung des eigenen Urteils beteiligt war.98

97 Landesverordnung über die Aufhebung von Urteilen der Strafgerichte und die Beseitigung nationalsozialistischer
Eingriffe in die Strafrechtspflege vom 23.12.1946; Amtsblatt der Landes Verwaltung Baden. Französisches
Besatzungsgebiet, S. 151.

98 Vgl. die Verfahren StAF, A47/1-1471 und StAF, A47/1-351. Auch bei der Aufhebung von Urteilen wegen „verbotenen
Umgangs mit Kriegsgefangenen" werden solche Fälle konstatiert; vgl. Bernd Boll: „... das gesunde
Volksempfinden auf das Gröbste verletzt." Die Offenburger Strafjustiz und der „verbotene Umgang mit Kriegsgefangenen
" während des 2. Weltkriegs. In: Die Ortenau 71, 1991, S. 645-678.

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