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Schau-ins-Land: Jahresheft des Breisgau-Geschichtsvereins Schauinsland
124.2005
Seite: 47
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland2005/0047
Aufbau und Funktion des so genannten Urfehdbuchs aus dem

Stadtarchiv Freiburg im Breisgau1

Von

Michael Aumüller

Über das Auffinden eines Dokuments

Freiburg, den 15. Juni 1495: Der zuständige Schreiber notiert in der städtischen Rats Erkannt-
nus folgende Anweisung:

Man sol den Höltzli annemen, in Sant Martins turn füren, von stund an inn fragen, im tröwen vf den diebs-
turn. Seit er nit, inn in diebsturn füren, in der Ordnung zu im gon. Nach sinr sag haben bürgermeister vnd
obristmeister gwalt witer ze handeln.
[Anm.:] ins vnzucht buch.2

Fälle wie dieser tauchen in der städtischen Überlieferung immer wieder auf. Personen sollten
gefangen genommen und im städtischen Gefängnis, im Martinsturm, verhört werden. Waren
sie nicht geständig, drohte man ihnen an, sie in den Diebsturm3 - und damit in die Folterkammer
- zu überführen. Nach der „Aussage" des Delinquenten sollten dann der Bürger- und
der Obristmeister4 über das weitere Vorgehen entscheiden.

Neu sind hingegen die Anweisungen am Rand. Blättert man die Rats Erkanntnus der Jahre
1495/1496 durch, bleibt das Auge des Lesers zuweilen an Marginalien, wie der genannten oder
wie: ins vrgicht buch, ins freuelbuch oder ins vrfech buch schriben hängen.5 Die Rats Erkanntnus
, eine Form der Ratsprotokolle, genügte demnach nicht als Aufzeichnungsort, die Vorkommnisse
sollten nochmals gesondert niedergeschrieben werden.

1 Grundlage ist meine an der Universität Freiburg entstandene Magisterarbeit: Delinquenz im spätmittelalterlichen
Freiburg - Untersuchungen anhand des so genannten Urfehdbuchs. Unveröffentlichte Magisterarbeit. Freiburg
2003. Herzlich gedankt sei an dieser Stelle meinem Betreuer Prof. Dr. Dieter Mertens, den Mitarbeitern des Freiburger
Stadtarchivs, insbesondere Stadtarchivdirektor a. D. Dr. Hans Schadek und Restauratorin Christine Gutz-
mer, sowie Björn Christlieb und Yvonne Haas für Anregungen und Kritik.

2 Stadtarchiv Freiburg (StadtAF), B5 XHIa Nr. 5, Eintrag zu Höltzli 15. Juni 1495, S. 136. Zum leichteren Verständnis
der zitierten Quellentexte wurden hier und im Folgenden die Interpunktion der heutigen angenähert und
eine - von Eigennamen abgesehen - konsequente Kleinschreibung angewandt. „U" und „v" wurden entsprechend
der Vorlage transkribiert, eindeutige Abkürzungen stillschweigend aufgelöst.

3 Gemeint ist der Christopheisturm. Er stand etwa dort, wo sich heute das Siegesdenkmal befindet. Der Turm erhielt
seine besondere Bedeutung durch die darin enthaltene städtische Folterkammer, die ihn maßgeblich von
dem ebenfalls als Gefängnis dienenden Martinsturm unterscheidet. Vgl. Geschichtliche Ortsbeschreibung der
Stadt Freiburg i.Br., Bd. 1. Hg. von Adolf Poinsignon (Veröffentlichungen aus dem Archiv der Stadt Freiburg
i. Br. 2). Freiburg 1891, S. 154, sowie Georg Schindler: Verbrechen und Strafen im Recht der Stadt Freiburg
im Breisgau. Von der Einführung des neuen Sladtrechls bis zum Übergang an Baden (1520-1806) (Veröffentlichungen
aus dem Archiv der Stadt Freiburg i.Br. 7). Freiburg 1937, S. 74f, besonders Anm. 10 und 11. Zum
Christopheisturm zur Zeit der Hexenverfolgungen im 16. und 17. Jahrhundert siehe Adolf Poinsignon: Der St.
Christophsthurm zu Freiburg. In: Schau-ins-Land 15, 1889, S. 10-12.

4 Der Obristmeister war Sprecher und Repräsentant aller Zünfte und Führer des militärischen Aufgebots der
Zünfte. Der Obristmeister ist bis 1489 durch die Zünfte und danach von den ausscheidenden Räten in Gegenwart
der landesherrlichen Räte gewählt worden. Der Obristmeister war neben dem Schultheiß und dem Bürgermeister
eines der so genannten drei Häupter der Stadt, vgl. Horst Buszello: Krise, Reform und neuer Aufschwung
. Die Stadt Freiburg am Ende des 15. Jahrhunderts. In: Der Kaiser in seiner Stadt. Maximilian I. und
der Reichstag zu Freiburg 1498. Hg. von Hans Schadek. Freiburg 1998, S. 275-312, hier S. 280f.

5 StadtAF, B5 XHIa Nr. 5, Randanmerkungen zu den Fällen von Jörg Schwab vom 18. Mai 1495, S. 123, Hann-
sen Kannengiesser vom 12. Aug. 1495, S. 150, und Hanns von Richstetten vom 27. April 1496, S. 40.

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