Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 465,da
Schau-ins-Land: Jahresheft des Breisgau-Geschichtsvereins Schauinsland
125.2006
Seite: 28
(PDF, 44 MB)
Bibliographische Information
Startseite des Bandes
Zugehörige Bände
Regionalia

  (z. B.: IV, 145, xii)



Lizenz: Creative Commons - Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0
Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland2006/0028
Die landesfürstlichen Rechte sind in Bezug auf das Thema dieser Arbeit nebensächlich und
können vernachlässigt werden, während die Rechte der Bauern in diesem Zusammenhang eine
wichtigere Rolle spielen. Die bäuerlichen Gemeinden, in St. Peter namentlich die Gemeinden
Rohr, Eschbach, Oberibental und Waldau sowie das beim Kloster liegende Seelgut bzw. Seidgut
, bildeten die unterste Organisationsebene der administrativen Gewalt der Abtei. Das wichtigste
Organ stellte hierbei das so genannte Dorfgericht dar, das sowohl streitschlichtend als
auch verwaltungstechnisch für die betreffende Gemeinde tätig war. Der so genannte Meier
führte hierbei den Vorsitz im Dinggericht. Geschworene und Richter wurden aus der Dorfgenossenschaft
gewählt. Dem Meier fiel somit eine Doppelfunktion zu: Zum einen saß er der Gemeinde
vor, zum anderen war er gleichzeitig Vertreter des Abtes. Hier überschnitten sich also
herrschaftliche und kommunale Funktionen.

Auffällig am Status der Hintersassen ist, dass im 15. Jahrhundert die Leibeigenschaft im Bereich
der Klosterherrschaft keine bedeutende Rolle mehr spielte.16 Im „Großen Dingrodel" von
1458 ist daher weder von freien noch unfreien Bauern die Rede, sondern von ir lütt [des Gotteshauses
zu St. Peter]17 und denjenigen, die in die dinghöff gehörend^*. Es ist also wichtig,
dass sich diese „Leute" permanent als Hintersassen auf dem Gebiet des Klosters befinden und
somit der Jurisdiktion des Abtes bzw. des Meiers im Dinggericht unterliegen. Im Verhältnis zur
Vogtei erfährt man den gleichen Sachverhalt aus dem Weistum von 1458, wo es heißt: yegkli-
cher, der in dem gericht sitzet19 bzw. der in der Vogty sitzet20. Die Abhängigkeit ist also nur
räumlich definiert und nicht am Stand festgemacht. Laut Thomas Simon sind die Leibeigenen
zwar als „besondere Gruppe noch zu fassen, sie sind aber, was ihren Rechtsstatus angeht, bereits
weitgehend in einer leibrechtlich indifferente Personengruppe aufgegangen, innerhalb
derer es nicht mehr darauf ankommt, ob ein Herrschaftsunterworfener frei oder unfrei ist."21
Am Status der Klosterleute als Leibeigene ändert sich rechtlich jedoch nichts.

Der Dingrodel von 141622

Wie die Entstehungsgeschichten der Dingrodel zeigen, spielten sich „die Auseinandersetzungen
immer auf dem tripolaren Kräftefeld zwischen Grundherr, Vogt und gebursami ab, nur ändern
sich die Konfliktkonstellationen".23 Thomas Simon erarbeitete in Bezug auf St. Peter weitreichende
Ergebnisse, die er in den Zusammenhang des Verhältnisses dieser drei Parteien
stellte:

„Es ist heute allgemein anerkannt, dass die Weistümer in der Regel durch ein Zusammenspiel von Genossenschaft
und Herrschaft zustande gekommen sind. Initiiert werden die den Weistümern zugrundeliegenden
Befragungen in der Regel von der Herrschaft, die mit der Aufzeichnung bestimmte Zwecke verfolgt
. Ist ein Weistum grundherrlicher Provenienz, d. h. von einem Grundherrn initiiert, dann ist es regelmäßig
gegen den Vogt gerichtet, gegen den die grundherrliche Rechtssphäre abgeschirmt werden soll ...
Die Intention der Aufzeichnungen liegt auch im Falle von St. Peter darin, durch schriftliche Fixierung die
strittig gewordenen Kompetenzsphären von Grundherrn, Vogt und bäuerlicher Genossenschaft gegeneinander
abzugrenzen."24

* Ebd.. hier S. 203.

17 Siehe die Transkription des „Großen Dingrodels" von St. Peter im Anhang, Einleitung, Z. 62.
'« Ebd., Z. 65.

19 Der „Große Dingrodel" von St. Peter in: Weisthümer. Bd. 1. Gesammelt von Jakob Grimm. Mitherausgegeben
von Ernst Dronke und Heinrich Beyer. Göttingen 1840, S. 346-365. hier S. 351, Ziffer 32.

20 Ebd., S. 351, Ziffer 30.

21 Simon (wie Anm. 13), S. 204.

22 GLA, Kopialbuch 1277, p. 27ff.

23 Simon (wie Anm. 13), hier S. 192.

24 Ebd., hier S. 192f.

28


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland2006/0028