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Schau-ins-Land: Jahresheft des Breisgau-Geschichtsvereins Schauinsland
126.2007
Seite: 131
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland2007/0131
Eine Münzverordnung der Stadt Freiburg

In ihrem Bemühen, den Handel in Freiburg als Marktort auf eine gesicherte finanzielle Basis
zu stellen und die weit verbreitete Falschmünzerei abzustellen, erließen Bürgermeister und der
Rat der Stadt Freiburg im Jahr 1500 eine Verordnung gegen die Verschlechterung der Münzen
(Abb. 9):149 Nachdem täglichs villerley /böß beschnitten/ze gering und verbotten gold inualt:
dardurch der gemein mann treffennlich beswärt würdet.150 Leitwährung des Spätmittelalters
war der Rheinische Gulden. Sein Wert wurde von seinem reinen Edelmetallgehalt bestimmt.
Dieser Gulden wurde häufig in seinem Gewicht und Feingehalt durch Fälscher, durch ungetreue
Münzmeister und durch die Münzherrn selbst manipuliert, indem minderwertige Metalle
beigemischt wurden. Das Beschneiden und Entwerten der Münzen, das „Kippen und Wippen",
wurde untersagt. Ebenso wurde auch der Verkauf oder die Verrechnung gegen minderwertige
Münzen und der Umtausch in echte Münzen verboten: Weiher das überführe heimlich oder öffentlich
durch sich selbs oder mit hilf eins anndern: der würde darumb an Hb und leben:eren;
oder gut: je nach Gelegeneit des hanndels gestrafft. Offen ist, ob diese Strafen für die
Falschmünzer in Vollzug gebracht wurden. Sie konnten drakonisch sein, z.B. ist im Mittelalter
vom „Sieden im Kessel" zu lesen. Im Jahre 1556 wurde in Freiburg Claus Anselm von Strasburg
samt seinem gesellen Lienhart Storchen am 29. Januar durch rechtliche erkantnus der
vierundzwanzig ernstlich enthauptet, folgens sein toter cörpel zu äschen verprennt und das
haupt uf ein säul - darin drei stuck der falsch gemüntzten thalern geheftet - gesteckt worden.151

Ein Schützenbrief der Stadt Rottweil

Nachdem schon 1491 bei Michael Furier in Basel für die Stadt Freiburg ein „Schützenbrief'
gedruckt worden war, erhielt die Offizin Friedrich Riedrers im Jahr 1496 von der schwäbischen
Stadt Rottweil in Ermangelung einer örtlichen Druckerei den Druckauftrag für einen derartigen
Brief:152 Burgermeister und Rät des hailigen Richs Statt Rotwil und gemain schießgesellen
der Armbrostschützen daselbst luden die befreundeten Gemeinden im weiten Umkreis -
erhalten sind noch Briefe nach Frankfurt und Nördlingen - zu einem Armbrustschießen am 27.
August 1497 ein.153 Damit verbunden war ein „Glückshafen", eine Lotterie, sowie Wettlaufen,
Weitsprung und Steinstoßen. Diese Schützenfeste, ursprünglich wohl aus einer Wehrertüchtigung
der städtischen Garden erwachsen, waren im späten Mittelalter weit verbreitete sportliche
Ereignisse und Volksfeste. Auf diese Tradition blicken auch die heutigen Schützenvereine
zurück. Der „Schießbrief" Rottweils übermittelte den befreundeten Gemeinden und ihren Vereinen
mit der Einladung auch die Konditionen und genauen Regeln des Wettkampfes und der

149 Freiburg i.Br. Bürgermeister und Rat: Verordnung gegen die Verschlechterung der Goldmünzen, Freiburg, um
1500 (StadtAF AI Vlla 1500-1506; Sack [wie Anm. 11], Nr. 1484; VE 15, F-56; 1STC if00308950).

150 Hans Schadek: Der Kaiser und seine Stadt. Maximilian I. und seine Beziehung zu Freiburg. In: Der Kaiser in
seiner Stadt (wie Anm. 14), S. 249 und 487; Spätmittelalter am Oberrhein. Alltag. Handwerk und Handel 1350-
1525. Hg. von Sönke Lorenz und Thomas Zotz. Teil II.l: Katalogband. Stuttgart 2001, S. 214, Nr. 422.

151 Vergichtbuch 1550-1628, S. 36, zitiert nach Georg Schindler: Verbrechen und Strafe im Recht der Stadt Freiburg
von der Einführung des neuen Stadtrechts bis zum Übergang an Baden (1520-1806) (Veröffentlichungen
aus dem Archiv der Stadt Freiburg i.Br. 7). Freiburg 1937, S. 323.

152 Marcus Ostermann: Umb kurcweil und schiessens willen. Zu den gedruckten Schützenbriefen des 15. Jahrhunderts
. In: Einblattdrucke des 15. und frühen 16. Jahrhunderts. Hg. von Volker Honemann. Tübingen 2000.
S. 397-439.

153 Rottweil Bürgermeister und Rat: Einladung zu einem Armbrustschießen am 27. August 1497 verbunden mit einem
Glückshafen und einem Wettlaufen, Weitsprung und Steinstoßen, Freiburg, 10. November 1496 (VE 15, R-
20).


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