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Schau-ins-Land: Jahresheft des Breisgau-Geschichtsvereins Schauinsland
126.2007
Seite: 173
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland2007/0173
1666 ein völliges Verbot des nächtlichen Hecheins bei Licht. Wie ernst es dem Rat mit der
Durchsetzung des Verbots war, zeigt sich an der enormen Höhe des bei Verstößen angedrohten
Strafgeldes: 2 Kronen, umgerechnet 3 Gulden 28 Kreuzer. Ein Zimmermann in Freiburg mit
einem Tagesverdienst von 5 ß 5 d (= 65 d = 16 lA xr) musste für diesen Betrag 13 Tage arbeiten
.98 Auffällig an dem Verbot ist die Formulierung daz ... ruhe mandts nicht bey Hecht hechlen
lassen [Hervorhebung: E.H.] soll." Sie lässt darauf schließen, dass zum einen das Hecheln
wohl überwiegend als Auftragsarbeit von Lohnhechlern besorgt wurde und dass zum anderen
bei Verstößen nicht die Hechler, sondern ihre Auftraggeber das Strafgeld zu entrichten hatten.

Städtische Lohnpolitik in Kenzingen nach dem Dreißigjährigen Krieg

In der bereits im Zusammenhang mit der Errichtung besonderer Hechlerhütten erwähnten Sitzung
vom 16. September 1656100 legten Bürgermeister und Rat der Stadt Kenzingen auch neue
Hechler- und Drescherlöhne fest. Um die Lohnpolitik des Kenzinger Rates besser einschätzen
und verstehen zu können, sei zunächst ein kurzer Blick auf die Löhne der Drescher geworfen,
bevor wir uns denen für die Hechler zuwenden. Der Ratsbescheid vom September 1656 hob
zum einen die bis dahin offenbar übliche, verschiedene Entlohnung für das unterschiedlich arbeitsintensive
Dresche von Winter- und Sommergetreide auf: ohne Vnderscheidt der Winteroder
Sommer Früchten. Zum andern setzte der Rat als Lohn für die über eine längere Zeit fest
verdingten Drescher jeden zehnten von ihnen gedroschenen Sester fest - ein Hohlmaß, das
gemäß der auf der linken Seite des Hauptportals des Freiburger Münsters eingravierten Zeichnung
22,8 1 fasste101 und in dieser Größe sicherlich auch in Kenzingen galt -, im Taglohn aber
neben der Cost [Verköstigung] 6 Lehel.102

Bemerkenswerterweise setzte der Ratsbeschluss die Entlohnung der Drescher nicht in Geld,
sondern in Naturalien fest; das lässt auf eine geringe finanzielle Liquidität der Getreide anbauenden
Stadtbewohner schließen, was sich übrigens bei einer kursorischen Durchsicht der
Kenzinger Verlassenschaftsinventare aus der zweiten Hälfte des 17. Jahrhunderts bestätigt.103

Die Naturalentlohnung für Drescher war keineswegs unüblich und bestand parallel zu der in
barem Geld.104 In Jahren mit hohen Getreidepreisen sicherlich ein Vorteil, war die Naturalentlohnung
in solchen mit niedrigerem Preisniveau aber ein Nachteil, da das über den benötigten
Eigenbedarf hinaus verdiente Getreide dann nur einen geringen Geldwert besaß. Auf jeden Fall
eine Einkommensverschlechterung für die in der Stadt tätigen Lohndrescher bedeutete die Auf-

981 Krone = 1 fl 44 xr: Ursula Huggle/Norbert Ohler: Maße, Gewichte und Münzen. Historische Angaben zum
Breisgau und zu den angrenzenden Gebieten (Themen der Landeskunde 9). Bühl in Baden 1998, S. 74; 1 fl = 60
xr: Ebd.. S. 67. Tagesverdienst eines Zimmermanns in Freiburg im Jahr 1655: Hans Helmhart Auer von Herrenkirchen
: Das Finanzwesen der Stadt Freiburg i.B. von 1648 bis 1806. I. Teil (1648-1700). Karlsruhe 1910.
S. 45; ebd.. S. 44, das Verhältnis von Pfund und Gulden.

"StadtAKenz, Protokoll vom 24. Oktober 1666.

100 Vgl. Anm. 95.

101 Sester: Huggle/Ohler (wie Anm. 98). S. 35, mit einer falschen Angabe des Sesterinhalts von 18.22 Litern. Mit
der selben, vermutlich von hier übernommenen Inhaltsangabe: Website des Instituts für geschichtliche Landeskunde
der Universität Mainz: Münzen. Maße und Gewichte (redaktionelle Bearb.: Stefan Grathoff), Stichwort
„Sester": www.regionalgeschichte.net/996.html#c2945 (eingesehen am 25.07.06). Die selbe falsche Angabe des
Sesterinhalts auch bei Vinzenz Kremp: Geschichte des Dorfes Umkirch. 1. Halbbd.: Kirche und Kirchengemeinden
. Umkirch 1981, S. 388, und bereits bei Auer von Herrenkirchen (wie Anm. 98), S. 43. Nach den von
Huggle/Ohler richtig angegebenen und vom Autor selbst am Freiburger Münsterportal nachgeprüften Maßen
(Durchmesser 38,7 cm. Höhe 19,4 cm) ergibt sich nach der Formel zur Berechnung eines Zylinderinhalts (r2 x
n x h: 19,35 x 19,35 x 3,14 x 19,4) ein Fassungsvermögen von 22,808 Litern.

102 StadtAKenz, Protokoll vom 16. September 1656.
'»3 StadtAF, LI Kenzingen A V Nr. lff.

104 Krünitz (wie Anm. 6), hier Bd. 9 (1776), Stichwort „Dreschen", S. 505-629 (Dreschen mit dem Flegel: S. 561-
620). hier S. 570.

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