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Schau-ins-Land: Jahresheft des Breisgau-Geschichtsvereins Schauinsland
126.2007
Seite: 184
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gemeindt, deme ist hiemit daz hechten auff Ein Jahr lang ipso facto nider gelegt, worbey der
vor 14 tagen Speis vndt tranckhs halber Ergangne Beschaidt durch aus bey Crafften verharret
.147

Bei aller Rigidität, die aus den hier vorgestellten Entscheidungen des Rats spricht, waren die
hanfanbauenden Bürger der Stadt aber offensichtlich doch auf die Arbeit der Hechler Durs
Senn und Peter Miller sowie von deren Genossen angewiesen. Oder diese hatten Fürsprecher
im Rat, die die letzte Konsequenz verhinderten: die Aberkennung des Bürger- bzw. Hintersassenrechts
und die Verweisung aus der Stadt. Dabei war der Rat durchaus fähig und auch bereit,
diese Sanktionsmittel anzuwenden, wie verschiedene Beispiele zeigen. So verwies der Rat Maria
N., die Schwabin genandt (der Nachname ist nicht angegeben), samt ihren Kindern wegen
Felddiebstahls und respektlosen Auftretens vor dem Rat im Jahr 1666 der Stadt, desgleichen
im Jahr darauf Georg Allgayer wegen Verweigerung des Hirtendiensts.148 Im selben Jahr 1667
entzog der Rat Hans Michael Speckh und Hans Georg Schwarz das Bürgerrecht, weil sie vor
einer verhängten Arreststrafe aus der Stadt entlaufen waren.149 1668 wurde der Drescher von
Schultheiß Hans Georg Jäcklin, welch letzterer in den Ratsprotokollen einmal als hitzig und
aufbrausend geschildert wird, mit guter Manier aus der Stadt geschafft und angeordnet, dass
ihm in Kenzingen kein Dienst mehr anvertraut werden dürfe, nachdem er den Schultheiß als
seinen Brotherrn tätlich angegriffen hatte.150 In diesem Fall gab wohl die Stellung und die aus
grundsätzlichen Erwägungen gegenüber der Bürgerschaft zu wahrende Reputation des Angegriffenen
als das von der Obrigkeit eingesetzte Stadtoberhaupt den Ausschlag für die vom Rat
getroffene Entscheidung, denn eine solch harte Sanktion wurde bei den zahlreichen Schlaghändeln
zwischen Einwohnern der Stadt sonst nicht gefällt, selbst dann nicht, wenn dabei ein
gezogener Degen im Spiel war.151

Nachdem sie in ihrem mit hohem Einsatz geführten Kampf um den Erhalt ihrer ursprünglichen
Entlohnung im Dezember 1669 eine Niederlage erfahren hatten, wurden Durs Senn und
Peter Miller im Frühjahr des darauffolgenden Jahres nochmals aktenkundig. Zusammen mit
zwei weiteren Einwohnern der Stadt wurden die beiden vom Rat der Stadt wegen versaumbter
gemeiner Frohn von abendts vmb 6 Vhren biß morgens in Turmarrest genommen; als zusätzliche
Demütigung sollte ihr Versäumnis und die deshalb verhängte Strafe vor versammelter Gemeinde
öffentlich verkündet werden.152 Ob dieses „Versäumnis" vor dem Hintergrund ihrer
Niederlage ein bewusster, trotziger Verweigerungsakt der beiden Rebellen war, zumal es um
Arbeiten im Zusammenhang mit dem Wiederaufbau des Kenzinger Rathauses ging, lässt sich
aus den Quellen nicht beantworten.

Als Hanfhechler treten Durs Senn und Peter Miller zumindest in den Ratsprotokollen der folgenden
Jahre nicht mehr in Erscheinung. Ein knappes Jahr später versuchte der Rat, die Entlohnung
der Handwerksleute und Taglöhner grundsätzlich neu zu regeln und erließ eine Ordnung
vnnder Handtwerckhs leüth unndt Taglöhner die für Strohschneider, Schneider, gute
Knechte, Näherinnen, Lehrmädchen und Lehrjungen Tageslöhne festsetzte. Allerdings blieb
diese Lohnordnung Stückwerk, denn wie das entsprechende Ratsprotokoll vermerkt, wurde die
sach nicht vollkhommen vollführt.153 Bemerkenswert ist allerdings, dass in diesem Versuch der
Neuordnung in puncto Hanf nicht mehr von Hechlern sondern von Hechlerinnen die Rede ist.
Ihr Lohn wurde nun nicht mehr wie früher nach der Menge des gehechelten Hanfs bemessen,
sondern als fester Tageslohn in Höhe von 1 bz und 5 d (5V2 xr) festgelegt, der gleiche Betrag,

147 StadtAKenz, Protokoll vom 7. Dezember 1669.

148 StadtAKenz, Protokolle vom 24. Oktober 1666 und 1. Mai 1667.

149 StadtAKenz, Protokoll vom 21. Mai 1667.

150 StadtAKenz, Protokoll vom 12. Dezember 1668.

151 StadtAKenz, Protokolle vom 30. Juli 1661 und 7. Mai 1667.

152 StadtAKenz, Protokoll vom 19. Mai 1670; vgl. Hellwig (wie Anm. 50), S. 113.

153 StadtAKenz, Protokoll vom 13. November 1670.

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