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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland2009/0145
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Schicksale männlicher Opfer des § 175 StGB in Südbaden

1933-1945

Von

William Schaefer

Die Verfolgung homosexueller Männer in der NS-Zeit

Von Anfang an nutzte der NS-Staat die längst vorhandenen Vorurteile großer Teile der deutschen
Bevölkerung gegen Homosexuelle aus. Die Nazis erreichten mit ihrer Propaganda gegen
gleichgeschlechtliche Beziehungen, dass Homosexuelle nunmehr als „Abschaum" angesehen
wurden.

Die Hauptgründe der Verfolgung homosexueller Männer durch das NS-Regime lagen in der
Überhöhung des Gedankens der Volksgemeinschaft und in der Rassenideologie der Nazis. Für
sie waren die „Arier" eine überlegene Rasse. Andere galten als minderwertig, als „Untermenschen
". Wichtig war es, die Reinheit der eigenen Rasse durch sogenannte „Rassenhygiene" zu
erhalten. Das war der Grund für die Vernichtung der Juden, der Sinti und Roma sowie der
Behinderten. Auch Homosexuelle waren laut Nazi-Ideologie eine Gefahr für die arische Rasse,
pflanzten sie sich doch nicht fort, nahmen somit nicht an der Vermehrung der arischen „Herrenrasse
" teil und waren daher „bevölkerungspolitische Blindgänger". Hinzu kam, dass die
Nazis Angst vor der „Seuche" Homosexualität hatten. Sie befürchteten, einige wenige Homosexuelle
könnten viele junge Männer „verführen" und dadurch an der Vermehrung hindern.
Sie galten als „Staatsfeinde".

Gleich nach der Machtergreifung begann darum die Verfolgung Homosexueller. Ihre in der
Weimarer Republik gegründeten Organisationen wie der „Bund für Menschenrecht" und das
„Wissenschaftlich-humanitäre Komitee" von Magnus Hirschfeld wurden zerschlagen. Alle
polizeilich bekannten Treffpunkte homosexueller Männer wurden geschlossen.

1935 erfolgte eine erhebliche Verschärfung des § 175 Strafgesetzbuch (StGB). Bis dahin waren
ausschließlich beischlafähnliche Handlungen bestraft worden - also Penetrationen - und
nicht die gegenseitige Onanie. Nun waren sämtliche „unzüchtige" Handlungen strafbar. Selbst
wenn nur die geschlechtliche Lust erregt wurde, lag schon ein Gesetzesverstoß vor. Eine
Berührung war nicht mehr erforderlich. Diese Neufassung wurde mit der „sittlichen Gesundhaltung
des Volkes" gerechtfertigt. Bei dieser Gesetzesänderung entschloss man sich jedoch
dazu, lesbische Sexualität weiterhin straffrei zu lassen.

§ 175

1. Ein Mann, der mit einem anderen Mann Unzucht treibt oder sich von ihm zur Unzucht mißbrauchen
läßt, wird mit Gefängnis bestraft.

2. Bei einem Beteiligten, der zur Zeit der Tat noch nicht einundzwanzig Jahre alt war, kann das Gericht
in besonders leichten Fällen von Strafe absehen.

§ 175a

Mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren, bei mildernden Umständen mit Gefängnis nicht unter drei Monaten
wird bestraft:

1. ein Mann, der einen anderen Mann mit Gewalt oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib
oder Leben nötigt, mit ihm Unzucht zu treiben, oder sich von ihm zur Unzucht mißbrauchen zu lassen;

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