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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland2011/0078
Gemeinde Langenbach ohne statthaften Grund ... bei ihrem Herkommen gestört worden. Das
Gutachten sprach die Empfehlung aus, dass es der Gemeinde Langenbach frei stehen solle ...
ihre grossen Zehrungen entweder im Eggwirtshaus oder in Vöhrenbach abzuhalten. Dem Wirt
von der Egg, Mathä Merz ... [sei] das Recht, Hochzeits- Kauftage und andere großen
Zehrungen, welche sich in der Vogtei Langenbach ergeben mögen, halten zu dürfen, zu gestatten
. Es schloss mit einem bemerkenswerten Rat an den Regenten: Wichtiger als die Sache selbst
ist das Resultat, welches sich aus der Einsicht dieser Akten ergeben hat, dass die hochfürstli-
chen Stellen und Direktorien nie ein zu großes Zutrauen auf Amtsberichte haben sollten, sondern
so viel, und so oft es Zeit und Umstände erlauben den ganzen Invernehmung der Akten
selbst vorzunehmen.2®

Die oben aufgeführten Beispiele belegen, dass sich die Obrigkeiten bei der Beeinflussung der
Großen Zehrungen nicht unbedingt an übergeordneten Rechtsgrundsätzen orientierten, sondern
die entsprechenden Vorschriften nicht selten nach eigenem Ermessen festlegten. Dabei fanden
jedoch die bei der Bevölkerung entstandenen Gewohnheiten ihre Berücksichtigung. Grundlegende
Rechtsgrundsätze wurden eingehalten, wenn schriftliche Belege für vormals erteilte
Privilegien oder Rechtsansprüche vorgelegt werden konnten. Hatte ein Dingrodel in früheren
Jahren die Abhaltung der Großen Zehrungen geregelt, rüttelte man nicht daran. So galt beispielsweise
das im Hofsgrunder Dingrodel von 1686 festgelegte Recht, dass alle Hochzeiten,
Tänze, Weinkäufe und alle Heiratsabreden nur im Wirtshaus auf der Halde abgehalten werden
durften, unwidersprochen bis zum Jahr 1806 und noch darüber hinaus.21

Das hier untersuchte Gebiet war historisch dadurch geprägt, dass sich in ihm viele verschiedene
weltliche und geistliche Herrschaftsgebiete befanden. Jede dieser Herrschaften nahm für
sich in Anspruch, ihre Beziehungen zu der Bevölkerung selbst zu bestimmen. Dies erklärt, dass
sich keine einheitlichen Regeln für die Abhaltung der Großen Zehrungen herausbildeten. Gerade
die Vielzahl der hier zu findenden unterschiedlichen Bestimmungen für die Abhaltung der
Großen Zehrungen in den einzelnen Territorien macht es interessant, nach gemeinsamen Gründen
und Motiven für die vorgenommenen Regelungen zu suchen.

Gründe für die Reglementierung der Großen Zehrungen

Fragt man nach den Gründen, welche zu den Reglementierungen der Großen Zehrungen führten
, so lassen sich aus den hier untersuchten Zusammenhängen drei Hauptmotivationen herausarbeiten
: Sicherung und Erhöhung der Einnahmen aus dem herrschaftlichen Umgeld, Gewährleistung
von Sitte und Anstand sowie die Förderung der Wirtschaftlichkeit ausgewählter Gasthäuser
.

Was das Umgeld angeht, so scheint ein Zusammenhang bestanden zu haben zwischen der
Größe eines herrschaftlichen Territoriums und dem Bestreben der Obrigkeiten, die Einwohner
zur Abhaltung bestimmter Mahlzeiten auf ein bestimmtes Gasthaus zu verpflichten. Im Grunde
genommen gab es für die Bewohner nur zwei Möglichkeiten, wo sie die Großen Zehrungen
abhalten konnten. Entweder war es ein Gasthaus in der eigenen Gemeinde oder ein Gasthaus in
unmittelbarer Nähe der Kirche, in welcher die religiösen Riten abgehalten wurden. Dadurch entstand
eine Tendenz gerade bei kleineren Herrschaftsgebieten, in denen sich keine Pfarrkirche
befand, die Bewohner zur Abhaltung der Großen Zehrungen in ein Gasthaus des eigenen Territoriums
zu zwingen, damit das Umgeld aus diesen Mahlzeiten nicht der benachbarten Herrschaft
zufloss. Die Bewohner von Unterprechtal waren kirchlich der Pfarrkirche im vorderösterreichischen
Elzach zugeordnet. Vermutlich hatten sie nach den kirchlichen Trauungen, Taufen oder

GLA, 61/8524, S. 160.

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