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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/vvuf_1957-1958_ws/0118
Mitteilung für Studierende und Gasthörer

Zulassung zum Studium

a) Inländer:

Die Einschreibung als ordentlicher Studierender (Immatrikulation) ist nur auf Grund
eines besonderen Zulassungsbescheides möglich. Der Anmeldeschluß für die Studienfächer
Chemie und Pharmazie wird im Hinblick auf die beschränkte Zahl der verfügbaren
Arbeitsplätze für das Sommersemester auf 1. März, für das Wintersemester
auf 1. September festgesetzt. Anmeldungen für das Studium der Zahnmedizin können
vorerst nur für das Wintersemester entgegengenommen werden. Für die übrigen
Studienfächer werden Anmeldungen noch bis Ende der Immatrikulationsfrist (Mitte
Mai bzw. Mitte November) entgenommen. Es liegt jedoch im Interesse der Studierenden
, die Anmeldungen frühzeitig einzureichen, da sonst längeres Anstehen bei der
Immatrikulation unvermeidlich ist. Der Anmeldevordruck ist jederzeit beim Studentensekretariat
erhältlich.

Voraussetzung für die Zulassung zum Studium als ordentlicher Studierender ist der
Besitz des Reifezeugnisses einer deutschen, zur Vollreife führenden höheren Lehranstalt
oder ein als gleichwertig anerkanntes Zeugnis. Das Reifezeugnis der Wirtschaftsoberschulen
berechtigt hier nur zum Studium der Wirtschaftswissenschaften.
Für Absolventen der Bad.-Württ. Wirtschaftsoberschulen gelten Sonderbestimmungen
; desgl. für Studienbewerber, die ein anderes Reifezeugnis wie oben angegeben besitzen
oder die ein Reifezeugnis aus der Sowjetzone erworben haben, sowie für
Spätheimkehrer mit Reifevermerk. Nähere Auskunft hierüber erteilt das Studentensekretariat
.

b) Ausländer:

Ausländer werden zum Studium zugelassen, soweit die Verhältnisse der Universität
dies gestatten. Zulassungsgesuche sind möglichst rechtzeitig — spätestens innerhalb
der Bewerbungsfrist wie bei Inländern — einzureichen. Vordrucke werden aut Anforderung
durch das Studentensekretariat übersandt. Außer dem ausgefüllten Vordruck
sind einzureichen:

1. Abschrift des Zeugnisses über die Hochschulreife (Maturitätszeugnis, Baccalau-
reat, Diplome usw. in deutscher Übersetzung), das im Heimatland des Gesuchstellers
zum Hochschulstudium berechtigt und als Ausweis einer genügenden
Vorbildung für den Besuch einer deutschen Hochschule vom Kultministerium
des betreffenden Landes oder einem deutschen Konsulat (Gesandtschaft) amtlich
bestätigt sein muß;

2. ein in deutscher Sprache abgefaßter Lebenslauf;

3. falls der Bewerber bereits an einer ausländischen Universität oder einer anderen
deutschen Universität studiert bzw. dort Prüfungen abgelegt hat, sind Nachweise
hierüber in beglaubigter Abschrift beizufügen.

Genügende deutsche Sprachkenntnisse, um den Vorlesungen und Übungen folgen
zu können, werden vorausgesetzt.

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