Institut für Grenzgebiete der Psychologie und Psychohygiene e. V., Frei122-Z4
Zentralblatt für Okkultismus: Monatsschrift zur Erforschung der gesamten Geheimwissenschaften
7.1913/14
Seite: 316
(PDF, 170 MB)
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enthält: Baldus: L licet. 8, cap. de Locato; dort heißt es, der Einwohner
müsse den vollen Mietzins zahlen, sobald die Gespenster nicht andauernd
sind.) Im Ermessen des Mieters liegt es also, ob er ganz aus dem
Hause ausziehen, oder ob er die Miete fortsetzen will, nachdem ihm
vom Vermieter ein billigerer Mietpreis angeboten ist. Daraus erhellt an
sich schon, daß der Nachlaß des Mietzinses dem Verhältnis des verhinderten
Gebrauchs anzupassen ist, sodaß z. B. für ein Gewölbe oder
Zimmer wegen Gespenster sicher nur soviel abgezogen werden kann,
wie dem entsprechenden Schaden entspricht. Aber was soll man erklären
, wenn das Haus sonst niemals verdächtig gewesen ist und der
Vermieter beweisen kann, daß der Lärm, der jetzt vernommen wird, erst
seit dem Einzüge des Mieters verursacht wird, und zwar unter Beistand
des Teufels von gottlosen Menschen und weisen Frauen, mit denen,
wie es offenkundig ist, jener Feindschaft habe. Kann dann der Vermieter
verlangen, daß jener den Vertrag in allen Stücken erfüllt? Die Antwort
fällt bejahend aus, weil dann die Schuld auf Seiten des Mieters liegt, der
zum mindesten den Anlaß zu diesem Uebel gegeben hat, welches den
begleitenden Umständen nach durchaus nicht aus einer göttlichen Fügung
hervorgegangen ist. Siehe außer den obigen Zitaten besonders, was der
ausgezeichnete Thomasius darüber zu den Positionen Hubers: üb. 3
tit. 25, § 62 bemerkt hat. Auch: Christin. Decif. Belg.: Vol. 3, Decis.
112, n. 12; Covarruvias: Variar. Resolut., lib. 4, num. 6. Uebrigens
glaube ich betreffs des Dienstvertrages dasselbe behaupten zu müssen,
nämlich daß, wenn bösartige Geister ein Haus wiederholt durchsteifen,
die Knechte und Mägde mit Recht von dort wegziehen können und
weder von dem Dienstherrn noch von einem Richter gezwungen werden
dürfen, die Zeit des Dienstvertrages auszuhalten. Denn niemand kann
gezwungen werden, daß er sich einer Gefahr aussetze oder auch nur die
berechtigte Furcht vor einer Gefahr abstreife, weil es dem Menschen oft
sehr schwer fällt, bei sich selbst so etwas durchzusetzen, und weil außerdem
auch die allgemeine Vertragsbedingung: »wenn die Sache in demselben
Zustande verblieben wäre«, in diesem Falle den Dienstvertrag einschränken
muß. (Forts, folgt.)

Das Gedächtnis.
Seine Leistungen, seine Anomalien.

Von W. Wrchovszky.

Seit alters her ist das, was wir Erinnerung und Gedächtnis nennen,
Gegenstand philosophischer Ueberlegungen gewesen, und man ist zu
den verschiedenartigsten Erklärungshypothesen gelangt, von solchen in
theistischem Sinne bis zu rein mechanistischen. So ist es noch nicht
lange her, daß man eine Vorstellung kultivierte, als sei der Vorgang des
Zustandekommens des Gedächtnisses etwa demjenigen bei einer Phono-


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