Institut für Grenzgebiete der Psychologie und Psychohygiene e. V., Frei122-Z4
Zentralblatt für Okkultismus: Monatsschrift zur Erforschung der gesamten Geheimwissenschaften
7.1913/14
Seite: 376
(PDF, 170 MB)
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der Exposition an dem offenen Ausschnitt ihre Feüchtigkeitsbestandteile
verdunsteten und daß das Bild sodann lediglich auf diese Verdunstungswirkung
zurückzuführen sei. Durch die Verwendung der
Trockenplatten war diese Fehlerquelle ausgeschaltet.

(Fortsetzung folgt.)

Eine Dissertation über Gespensterrecht aus dem

Jahre 1700.

Uebersetzt von P. Hübener.

Nachdruck, auch im Auszug und unter Quellenangabe, verboten.

(Fortsetzung.)

§ 27. Nun wollen wir die Verträge verlassen und von den anderen
Zivilsachen noch einiges entnehmen. Nicht selten erfährt man,
daß die Schatten von Toten erschienen sind, und zwar in der Gestalt
und dem Aufzuge, wie jene allen bekannt waren, als sie noch unter den
Lebenden weilten. Daher erscheint es nicht unlogisch, hier zu fragen, ob
der wiederholt gesehene Geist eines Menschen, welcher längere Zeit in
der Fremde abwesend war, mit Recht bewirken müsse, daß man vermuten
kann, der Tod jenes Menschen sei eingetreten. Ich glaube, daß
dem so ist, zumal wenn jener Geist an dem Wohnsitz, wo der Mensch
vor seinem Fortgehen lebte, an mehr als einer Stelle von verschiedenen
Leuten gesehen worden ist und wenn bis dahin garnichts von dem
Tode des Menschen gemeldet wurde. Denn bei Lebenden pflegt nichts
derartiges einzutreten; »wer noch lebet, pflegt nicht leicht irre zu gehen«
heißt es ja allgemein. Doch darf es nicht so ausgelegt werden, daß
eine solche Erscheinung für einen wirklichen Beweis angesehen wird,
und die Frau, die den Geist ihres abwesenden Mannes erblickt, kann
dies nicht als einen hinreichenden Beweis seines Todes vorbringen; sie
darf daher auch nicht zu einer anderen Eheschließung zugelassen werden.
Denn der volle Beweis für den Tod wird durch diesen Fall nicht erbracht
; er genügt aber, den Tod als wahrscheinlich und vermutlich anzunehmen
. (Mascard: de probat, concl. 1075, n. 5.) Mag daher diese
Vermutung auch genügend erscheinen, so werden jedoch Vermutungen
solcher Art verlangt, aus denen der Beweis für den Tod von selbst sich
folgern läßt. Eine solche liegt aber hier nicht vor, weil es, wie wir
glauben, nicht unmöglich ist, daß durch eine List oder einen Betrug
anderer ein solches Gespenst hervorgebracht wird.

§ 28. Wir können hier z. B. die unbesonnene Tat nicht unerwähnt
lassen, welche im Jahre 1691 in Wittenberg von zwei akademischen
Bürgern, Lucius und Sejus, begangen wurde. Von ihnen
pflegte jener über die Gespenster zu lächeln, dieser sie in Schutz
zu nehmen; bekanntlich kommt in dieser Sache zwischen Menschen
verschiedenen Glaubens eine Einigung kaum zustande. Als Sejus also
eingesehen hatte, daß er sich mit Worten vergebens herumstreite, wollte


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