Institut für Grenzgebiete der Psychologie und Psychohygiene e. V., Frei122-Z4
Zentralblatt für Okkultismus: Monatsschrift zur Erforschung der gesamten Geheimwissenschaften
7.1913/14
Seite: 378
(PDF, 170 MB)
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mit großer Deutlichkeit die ungesetzlichen Dinge immer wieder vor
Augen halten, die sie schon vor vielen Jahren vielleicht einmal begangen
haben. Etwas derartiges soll, wie wir gehört haben, auch einem Angehörigen
des Priesterstandes, einem Manne, der unter seinesgleichen kein
großes Ansehen genoß, in dem Staate H. zugestoßen sein, indem er von
einem Kobold zum Erstaunen aller an verschiedene einst begangene
Schandtaten erinnert worden ist. Ein ähnliches Beispiel kann man bei
Cardanus nachlesen (de subtilitate, lib. IQ, p. 669). Soll nun eine solche
Beschuldigung eines Gespenstes einen hinreichenden Beweis gegen den
Beschuldigten darstellen und soll sie zugleich den Anlaß geben, daß der
Richter zu einer Untersuchung schreitet? Unsere Antwort lautet: Nicht
alles, was von dem Teufel erklärt wird, darf man für falsch halten, (er
kann ja bisweilen auch einmal die Wahrheit sagen); doch steht besonders
von den Kobolden fest, daß sie keine Gelegenheit vorübergehen
lassen, die Menschen zu foppen, und daß sie den größten Spaß an
bissigster Ironie haben; daher, glaube ich, darf man solchen Dingen keine
allzu große Beachtung schenken, wenn nicht noch andere Umstände hinzukommen
, die den Verdacht der Tat erwecken. Wenn also noch der
schlechte Charakter jenes Mannes in Betracht kommt und auch schon
ein Gerücht über das ihm zugesprochene Verbrechen in Umlauf ist,
dann allerdings, glaube ich, darf man jenen Beweis nicht gänzlich unbeachtet
lassen. Bei dieser Gelegenheit ist aber auch zu bemerken, daß
das Zeugnis eines Gespenstes für die Unschuld dessen, der eines
Verbrechens angeklagt ist, nicht davon abhalten darf, daß auf dem
gewöhnlichen Rechtswege, nämlich durch eine Untersuchung, gegen
jenen vorgegangen wird. Wenn wir auch in der Apostelgeschichte
Kap. 16, V. 17 und Kap. 19, V. 15 lesen, daß der Teufel durch Besessene
wahrheitsgemäß über die Apostel Paulus und Barnabas Zeugnis abgelegt
hat, so ist dies doch auf besondere Verfügung Gottes geschehen
und hindert nicht, daß der »Vater der Lügen«, vielleicht oft in geheimem,
trügerischem Einverständnis mit dem Missetäter, dessen Verteidigung auf
sich nimmt.

§ 31. Wenn die Ermordung eines Menschen gerüchtweise verlautet
, inbetreff der Wahrheit jedoch noch nichts feststeht, aber an dem
Orte, wo die Tat angenommen wird, öfter der Geist des Getöteten, entweder
rot von Blut oder voller Wunden an einem Körperteil, gesehen
wird, so fragt es sich, ob hieraus eine Vermutung inbezug auf die
Wahrheit der Mordtat zulässig ist. Ich antworte: Dem ist so, und ich
glaube, daß sogar hierdurch dem Richter die Verpflichtung obliegt, eine
peinlichere Untersuchung einzuleiten gegen die Urheber des Verbrechens,
wenn er vielleicht welche im Verdacht hat. Daß aber aus einer solchen
Erscheinung allgemein geschlossen wird, der Schatten des Getöteten erscheine
deshalb, »weil er nicht eher ruhen könne, bis dem Thäter sein
Recht geschähe«, ist sehr grundlos, denn wir wissen ja, daß an den ge-


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