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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zgb1902/0130
VogtgericMsordnung des Fleckens Altheim.

Herausgegeben von T. Schweitzer.

Nachfolgende „Vogtgerichtzordnung dos flecken zu Altheim
" fand sich in der .Registratur des Kathauses in Althcim,
O.-A. Horb (Württemberg). Die Handschrift umfasst 58 Folioseiten
und enthält außer der Vogtgerichtsordnung eine nähere
Boschreibung der Altheimer Markungsgrenzen und auf den
letzten zwei Blättern einige Notizen über Schultheißen des
IG. und 17. Jahrhunderts. Der Umschlag der Handschrift ist
Pergament, die übrigen Blätter Papier.

Der Schrift nach stammt die Vogtgerichtsordnung aus
der Mitte des 16. Jahrhunderts. Auch die Aufzeichnungen
über die Schultheißen, die mit Ende des IG. Jahrhunderts
beginnen, führen uns auf dieselbe Zeit.

Die Vogtgerichtsordnung enthält zunächst eine allgemeine
Belehrung über die Wichtigkeit und Heiligkeit dos Eids, sodann
die Eidesformel für den Schultheifsen und Amtmann,
für die Richter, Undorgänger und die Undertanen. Daran
schließen sich die allgemeinen Gebote und Verbote, welche
zumteil das religiös-sittliche, zumteil das bürgerliche soziale
Leben berühren. Sie gewähren in mancher Beziehung einen
nicht uninteressanten Einblick in die Verhältnisse eines schwäbischen
Dorfs im 16. Jahrhundert.

So oft ein Vogtgericht gehalten wurde, was etwa alle drei
Jahre geschah, wurde die Vogtgerichtsordnung den versammelten
Bürgern der Gemeinde vorgelesen und aufs neue eingeschärft.
Die Abhaltung des Vogtgerichts stand dem Rat der Stadt
Horb zu, welcher obige Ordnung erlassen hat. Seit dem
Jahre l:U)3 gehörte nämlich Altheim, das bis dahin hohen-


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