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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zgb1903/0187
Johann Peter Hebels Konfirmation.

Mitgeteilt von Karl Obser.

Unter den Schulakten der Herrschaft Sausenberg im
Karlsruher Archiv fand sich kürzlich eine Eingabe des Karlsruher
Hofdiakonus August Gottlieb Preuschen an den Markgrafen
Karl Friedrich, die als ein bescheidener Beitrag zur
Jugendgeschichte des Dichters der Mitteilung nicht unwert erscheinen
dürfte. Wie man aus dem Schriftstücke ersieht,
war es die Mutter, die vor ihrem Tode noch fürsorglich den
Knaben dem wackern, durch sein Schopf heimer Wirken ihr
persönlich bekannten Geistlichen empfahl. Welches die „bedenklichen
Umstände" waren, die Preuschen bestimmten, bei
dem Markgrafen darum nachzusuchen, dass der junge Waise
noch vor seiner Übersiedelung nach Karlsruhe zur Konfirmation
zugelassen wurde, vermag ich nicht zu sagen. Eine
höhere Genehmigung war im vorliegenden Fall um so mehr erforderlich
, als Hebel erst 13 Jahre zählte und eine markgräfliche
Verordnung unlängst aufs neue eingeschärft hatte, dass
nur solche Kinder als Katechumehen aufzunehmen seien, die das
festgesetzte Alter erreicht und die vorgeschriebenen Kenntnisse
erworben hätten1. Die Eingabe, der durch einen Erlass des
Kirchenrats an das Spezialat Sausenberg vom 18. Februar entsprochen
wurde, lautet:

Nachdem ich entschlossen bin, den von der neulich zu
Hausen verstorbenen Hebelischen Wittwe mir empfohlenen
älterlosen Waysen Johann Peter Hebel, einen Knaben
von 13 Jahren, auf künftiges Frühjahr v. D. in meine be-

1 Hochf. markgr. Baden-Durlachische Verordnung, wie es mit dem
Unterricht der Jugend zu halten sey, wann sie zum ersten Genuss des
h. Abendmahls zubereitet wird. Karlsruhe 1770.


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