Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 465
Gesellschaft für Beförderung der Geschichts-, Altertums- und Volkskunde von Freiburg, dem Breisgau und den Angrenzenden Landschaften [Hrsg.]
Zeitschrift der Gesellschaft für Beförderung der Geschichts-, Altertums- und Volkskunde von Freiburg, dem Breisgau und den Angrenzenden Landschaften
21.1905
Seite: 3
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Weistümef von Amorbach

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äußerlich als solches gekennzeichnetes Weistum anführen, das
von Rütschdorf1.

Fragen wir nach dem Anlasse der Weisungen, so liegt
in weitaus den meisten Fällen ein Ansuchen des Klosters vor.
Nur die nicht ausdrücklich nach Jahr und Tag festgelegten
Einträge der beiden Urbare gehen möglicherweise auf die von
den Schöffen jährlich zu bestimmten Fristen wiederholten Feststellungen
des herkömmlichen Rechts zurück, die übrigen
Weistümer sind fast ausnahmslos von eigens gehegtem Gerichte
auf besonderes Verlangen des Klosters ausgesprochen
worden. Sei es, dass dasselbe infolge irgendwelcher Streitigkeiten
einer Weisung seiner Gerechtsame gegenüber seinen
Grundholden oder gegenüber andern Berechtigten bedurfte, sei
es, dass der neu gewählte Abt bei seinem Amtsantritte aller
Orten das alte Herkommen neu bestätigt zu sehen wünschte.
Durch besondere Zwistigkeiten veranlasst sind z. B. die Weistümer
von Hesselbach (20. November 1415 und 14. November
1465), Hornbach (20. Mai 1423), Laudenberg (27. Januar 1462),
Miltenberg, Unterneudorf (18. August 1464) und Waldhausen
(erwähnt unter dem 21. Oktober 1465). Zahlreicher sind die
Weisungen, welche durch das Bestreben der verschiedenen
Äbte, die Klostergerechtsame sorgfältig zu wahren, hervorgerufen
sind. Jedem neu gewählten Abte musste daran gelegen
sein, sich zu überzeugen, dass die hergebrachten Rechte
seines Klosters noch überall anerkannt und ausgeübt wurden.
Besonders dringend wurde diese Pflicht für den, dessen Vorgänger
eine lange Amtstätigkeit beschieden gewesen war, in
deren Verlauf sich nicht nur die Personen, sondern auch die
Zustände geändert hatten. Das Ergebnis der Bemühungen

1 Den Eintrag des Urbars von 1395 auf Bl. 99 bringt das Zinsbuch
von 1528, Teil II, Bl. 298 — offenbar auf Grund einer andern, nicht mehr
erhaltenen Quelle — mit folgender Einleitung: Diese hernach geschrieben
recht vnd artickel haben die armen leudt zu Rutzelsdorff jn dem Obern
teil zu recht gewysen vnd gesprochen. Mit dem Zinsbuch von 1528
stimmen dann überein das Grüne Buch (Bl. 262), das Zinsbuch U (Bl. 198
der 2. Abteilung), das Erbachische Lager Buch von 1633 (Bl. 451) sowie
das Zins- und Giiltbuch X von 1657 (Teil II, Bl. 279.)

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