Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 465
Gesellschaft für Beförderung der Geschichts-, Altertums- und Volkskunde von Freiburg, dem Breisgau und den Angrenzenden Landschaften [Hrsg.]
Zeitschrift der Gesellschaft für Beförderung der Geschichts-, Altertums- und Volkskunde von Freiburg, dem Breisgau und den Angrenzenden Landschaften
21.1905
Seite: 4
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Krebs

der Äbte Boppo, Dietrich und Heinrich, die Rechtsansprüche
des Klosters sicherzustellen, liegt uns in den beiden großen
Urbaren und in den vielfach in doppelter Ausfertigung überlieferten
Weistümern Dietrichs vor; später sehen wir die Äbte
meist die Huldigung benutzen, sich feierlich das alte Herkommen
bestätigen zu lassen/ So wurden bei der Abt Johann II.
geleisteten Huldigung nahezu an allen Orten gleichzeitig die
Klostergerechtsame gewiesen, wiederholt unter Zurückgreifen
auf einen schon früher gegebenen Schöffenspruch. Auch die
spätem Äbte hielten hieran fest, wie sich aus den Protokollen
der beiden „Bücher der Huldungen" ergibt.

Doch nicht nur auf Seiten des berechtigten Klosters bestand
der Wunsch, die überkommenen Rechte stets von neuem
anerkannt zu sehen, das gleiche begehrten auch die Pflichtigen
Grundholden und Untertanen. Auch sie dringen auf Verlesung
der alten Weistümer, damit sie wissen, „was das Closter
Amorbach oder ain jeder Abtte desselbigen bey Ihne für Recht
hette"1, und häufig machen sie ihre Huldigung davon abhängig,
dass der Abt vorher sorgfältige Innehaltung dessen, was von
alters Herkommen sei, zusichere2. Man hat das Weistum insofern
ganz zutreffend die Verfassungsurkunde der deutschen
Bauernschaft genannt, die die gegenseitigen Rechte wie Obliegenheiten
enthielt, und auf die sich vor der Huldigung Herrschaft
und Untertanen gleichmäßig verpflichten mussten. Wie
zähe hierbei auch die Bauern an dem Inhalte des Weistums festhielten
, wie hartnäckig sie darauf bestanden, dass ihnen ihre
Rechte in vollem Umfange geAvährleistet wurden, zeigen namentlich
die bei Albert besprochenen Huldigungen aus dem Anfange
des 16. Jahrhunderts. Und dass sie mit ihren Forderungen
fast überall durchdrangen3, beweist, wie verkehrt es ist, vom

1 So in der Huldigung der Unter- und Oberneudorfer von 1585.

2 Vgl. hierzu die Vorgänge bei der Huldigung zu Amorbach und zu
Mudau 1468, die von Albert in seinen „Neuen Weistümern" angeführten
Tatsachen sowie die Huldigungsprotokolle von 1585. 1465 wollen die
Schöffen zu Hesselbach erst weisen, wenn ihnen die Dorfherrschaft zusichert
, „sie by recht bliben zu laßen".

3 Es ergibt sich dies, abgesehen von den Huldigungen, aus den


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