Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 465
Gesellschaft für Beförderung der Geschichts-, Altertums- und Volkskunde von Freiburg, dem Breisgau und den Angrenzenden Landschaften [Hrsg.]
Zeitschrift der Gesellschaft für Beförderung der Geschichts-, Altertums- und Volkskunde von Freiburg, dem Breisgau und den Angrenzenden Landschaften
21.1905
Seite: 8
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8 Krebs

sich allerdings noch zahlreiche Angaben rein hofrechtlicher
Natur — so unter Dornberg, Erfeld, Ne.ckarsulm, Rinschheim,
Ripperg, Unterschefflenz, Volmersdorf und Wettersdorf —,
nur steht bei diesen, wie bereits oben ausgeführt wurde, vielfach
nicht fest, inwieweit dieselben ursprüngliche Schöffensprüche
oder einseitige Aufzeichnungen des Klosters darstellen
. Was insonderheit die Verhältnisse der Fronhöfe, ihre
Leistungen und ihre Berechtigungen gegenüber dem Kloster
anlangt, so geben uns hierüber außer den Urbarialeinträgen
(vgl. Binswangen, Hettingen, Klein Hornbach, Mudau, Neidhof
, Roigheim, Sindolsheim) hauptsächlich die Pachtverträge
Aufschluss. Vom 15. Jahrhundert an sehen wir die Beziehungen
zwischen den Inhabern der bevorrechtigten Höfe des
Klosters und diesem als Grundherrn nur durch die Leihebriefe
geregelt. Ergeben sich Zwistigkeiten, so finden wir diese
nicht durch Weisungen seitens der grundhörigen Zeit- oder
Erbbeständer, sondern durch Vergleiche oder schiedsrichterliche
Entscheide beigelegt. Vgl. beispielsweise Hettingen (1471
und 1489) und Mudau (1415).

Die übrigen Weistümer sind von Dorfgerichten gegeben,
d. h. von Schöffengerichten, welche die gesamte Dorfmarkgenossenschaft
vertreten. Gleichgültig, ob innerhalb derselben
ein oder mehrere Grundherren vorhanden sind, ob diese gleichzeitig
die Vogteilichkeit ausüben, oder ob die Gerechtsame
des Grund-, Gerichts- und Landesherrn in den Händen von
verschiedenen Berechtigten liegen.

Bei dem Hofweistum hegt das Gericht der Grundherr —
in eigener Person oder durch seinen Vertreter —. beim Dorf-
weistum entsprechend der Gerichtsherr. Gerichtsherr war
das Kloster in den Dörfern, in denen es entweder allein oder
doch in ausschlaggebender Weise auch die Vogteilichkeit auszuüben
hatte1; hier konnte es daher jederzeit von sich aus-
die Weisung seiner Gerechtsame veranlassen. Anders da, wo
die Vogteilichkeit nicht ihm, sondern Mainz, Kurpfalz oder

1 Es sind dies, abgesehen von Amorback, Schneeberg und Weilback,
diejenigen Ortsckaften, von denen dem Kloster auch im 17. und 18. Jahrkundert
nock gehuldigt wurde.


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