Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 465
Gesellschaft für Beförderung der Geschichts-, Altertums- und Volkskunde von Freiburg, dem Breisgau und den Angrenzenden Landschaften [Hrsg.]
Zeitschrift der Gesellschaft für Beförderung der Geschichts-, Altertums- und Volkskunde von Freiburg, dem Breisgau und den Angrenzenden Landschaften
21.1905
Seite: 9
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Weistümer von Amorbach

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Einern der zahlreichen in der Gegend ansässigen Adels-
geschleehter zustand. Hier musste sich das Kloster, wenn es
seine Rechte erneuert haben wollte, an diese als die Vögte
und Gerichtsherren wenden und von ihnen Hegung des Gerichts
begehren. Dementsprechend sehen wir auf Bitten des Abts
in Dornberg Peter Stettenberger, in Hettigenbeuern die Adelsheim
, in Kirchzell, Mudau und Weilbach die Mainzischen Amtleute
, in Volmersdorf Cuncz Rüde und Diether von Neyppurg
die Schöffen zur Öffnung der Klostergerechtsame anhalten.

Ausschließlich dem bestimmten Zwecke, über das Besthaupt
zu entscheiden, diente das Schöffengericht bei dem sogenannten
Siebenden, der am siebenten Tage nach dem Tode
stattfindenden Erbschaftsregelung. In der Mehrzahl der Fälle
hatte der Siebende nichts zu tun, als die jeweils zu entrichtende
Erbschaftsabgabe festzustellen, das „beste Haupt
zu ziehen". Doch waren manchmal auch Fragen von grundsätzlicher
Bedeutung zu entscheiden, ob überhaupt und an wen
das Besthaupt zu geben sei. Vgl. Laudenberg (1462), Rümpfen
(1413), Unterneudorf (1464), Volmersdorf (1435, 10. März)
und Waldhausen (1465, 21. Oktober).

Auch da, wo das Kloster nicht Gerichtsherr, wol aber
der alleinige Grundherr war, hatte es den Siebenden zu hegen.
Wenigstens in der Zeit des eigentlichen Mittelalters, solange
noch das Besthaupt ausschließlich oder doch zum ganz überwiegenden
Teile als Güterfall dem Grundherrn zustand. Vgl.
hierzu die einschlägigen Bestimmungen unter Hettigenbeuern
(1412), Kirchzell (1395), Ripperg (1395) und Schneeberg (1440).

Noch ein Wort über die Bestätigung durch den Umstand.
Lamprecht in seinen bereits früher erwähnten Ausführungen1
lasst diese vom 14. Jahrhundert an immer mehr an Bedeutung
verlieren. Für unsere Weistümer ist dies jedoch kaum
zutreffend. Gerade als die Fortbildung der Weistümer nach-
lässt, als die einmal gefundene Form einfach wiederholt wird,
und den Schöffen keine schöpferische Tätigkeit mehr inne-

1 Karl Lamprecht, Deutsches Wirtschaftsleben im Mittelalter.
II (Leipzig 1886), 636ff.


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