Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 465
Gesellschaft für Beförderung der Geschichts-, Altertums- und Volkskunde von Freiburg, dem Breisgau und den Angrenzenden Landschaften [Hrsg.]
Zeitschrift der Gesellschaft für Beförderung der Geschichts-, Altertums- und Volkskunde von Freiburg, dem Breisgau und den Angrenzenden Landschaften
21.1905
Seite: 10
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Krebs

wohnt, gewinnt die Anerkennung des Herkömmlichen durch
die Gesamtheit an Bedeutung. Mehren sich daher vom Ende
des 15. Jahrhunderts an die Fälle, dass frühere Weisungen
ohne weitern Zusatz übernommen werden, ja kommt es bei
manchen Huldigungen vor, dass man sich statt auf ein bestimmtes
Weistum ganz allgemein auf das alte Herkommen
verpflichtet, so sehen wir demgegenüber Grund- und Vogtei-
herren um so mehr Wert darauf legen, dass nicht nur die
Schöffen, sondern auch „die andern gemeins menner dessen
gestendig" sind1.

Einige Beispiele von Weisungen durch eine höhere Instanz
liegen uns in den Mudauer Centgerichtssprüchen für
Hesselbach (1415) und Laudenberg (1462) vor. Wenn das
Dorfgericht einen Rechtsfall aus irgendwelchen Gründen nicht
entscheiden konnte oder wollte, sei es, dass es „des rechtes
nit wyse was", oder dass vorauszusehen war, dass sich die
eine Partei dem Urteile nicht unterwerfen würde, so zog es
die Sache an das Cent- oder Landgericht. Hier haben wir
einen Oberhof für das einfache Dorfgericht, denn das Centgericht
entscheidet hier nicht die ihm unter allen Umständen
vorzulegenden Centfälle, sondern in den Bereich des Dorfgerichts
gehörige Angelegenheiten gewissermaßen als zweite
Instanz. Und dieser Oberhof war im Wesen von dem Dorfgerichte
nicht verschieden. Denn wenn das sich aus den erfahrensten
Schöffen mehrerer Dorfgerichte zusammensetzende
Centgericht diese auch durch die Zahl wie die geistige Bedeutung
seiner Richter übertreffen mochte, es waren doch
immer Bauern und nicht gelehrte Juristen, die das Recht
fanden und aussprachen. Die angeführten Centgerichtssprüche

1 „ Solcher recht eröffenung sein die andern gemeins menner da selbst
gestendig gewest", so heißt es schon 1484 zu Oberneudorf, Glashofen.
Hesselbach und Reinhardsachsen; bei den spätem Huldigungen kehrt
dies Anerkenntnis regelmäßig wieder. Vgl. auch Volmersdorf (1456), wo
die Schöffen selbst den Umstand zur Äußerung auffordern. Ebenso wendet
sich der Schultheiß beim Salgericht zu Amorbach (1544) an den Umstand
und fragt, ob jemand etwas an den verlesenen Saigerichts-Gerechtsameu
auszusetzen, zu berichtigen oder ergänzen habe.


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