Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 465
Gesellschaft für Beförderung der Geschichts-, Altertums- und Volkskunde von Freiburg, dem Breisgau und den Angrenzenden Landschaften [Hrsg.]
Zeitschrift der Gesellschaft für Beförderung der Geschichts-, Altertums- und Volkskunde von Freiburg, dem Breisgau und den Angrenzenden Landschaften
21.1905
Seite: 13
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Weistümer von Amorbach

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merklich. Zudem mochte im Weistum manches noch längere
Zeit hindurch in der alten Fassung festgehalten werden, was
sich in der Wirklichkeit bereits verschoben hatte. Trotzdem
sind unsere Schöffensprüche keine schablonenhaften, ängstlich
an die überkommene Form sich klammernden Wiederholungen
von Urväter Zeiten her. Im Gegenteil, gerade solange die
Schöffen noch wirklich aus lebendiger Überlieferung und
selbständigem Urteile heraus wiesen, trugen sie auch den
wechselnden äußern Verhältnissen stets Rechnung. Daher
ein Erläutern und Ergänzen, ein Abändern, Verbessern und
Fortbilden selbst da, wo man auf frühere Weisungen zurück-
griff und diese zunächst unbedenklich in ihrer ursprünglichen
Form wiederholte.

Vom Ende des 14. bis zum Anfang des 16. Jahrhunderts
können wir dies verfolgen. So ist der Reinhardsachsener
Schöffenspruch von 1484 völlig unabhängig von dem von 1366
gegeben. In Kirchzell wenden die Schöffen 1460 bei Erneuerung
des Weistums von 1395 sofort die der veränderten Zeit
entsprechenden Personennamen an. In Kaltenbrunn ist die
Weisung von 1507 mit den 1498 neu geschaffenen Zuständen
in Einklang gebracht. Das Glashofener Weistum von 1413
finden wir beim Schöffenspruch von 1484 durch einige neue
Bestimmungen vermehrt, in Götzingen erhalten 1469 die Artikel
in des Klosters Buche verschiedene Zusätze, und in
Hornbach erweitern die Schöffen bereits 1404 ihren Spruch
von 1397. Ähnlich ist es in Hambrunn (1420 und 1516) und
Unterneudorf (1415, 1457 und 1484). Und die „unwissen-
haftig, vergessen leut" zu Hornbach, die sich 1513 zur Unterstützung
ihres Gedächtnisses die frühern Weisungen vorlesen
lassen, stellen trotzdem noch von sich aus eine Reihe von
Rechtssätzen auf.

Aber neben einer solchen Betätigung der Schöffen, die
das Weistum noch als Hauptquelle des Rechts erscheinen
lässt, werden vom letzten Drittel des 15. Jahrhunderts an
auch Zeichen des Rückgangs, des Welkens wahrnehmbar. Wol
am deutlichsten tritt die Tatsache, dass den Weistümern nach
und nach ihre frühere Bedeutung verloren ging, darin zu Tage,


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